Städtebund erhofft Einigung auf EU-Verfassung  

erstellt am
18. 06. 04

Städtebund zum Europäischen Rat: Städterechte nicht verwässern
Wien (rk) - "Der Österreichische Städtebund würde es begrüßen, sollte es beim in Brüssel stattfindenden Europäischen Rat zu einer Einigung in Sachen EU-Verfassung kommen. Für den Städtebund ist aber klar: Die österreichischen Verhandler müssen sich dafür einsetzen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehenen Rechte für die Kommunen im Verhandlungsgefecht nicht wieder verwässert werden oder gar unter die Räder kommen", erklärte Städtebund- Generalsekretär Erich Pramböck Donnerstag (17. 06.) gegenüber der Rathaus-Korrespondenz. Der Vertragsentwurf enthält eine Reihe von Bestimmungen, die die Rechte von Städten und Gemeinden sowie der Städteverbände im künftigen europäischen Gemeinwesen regeln.

Gewisse kommunale Rechte werden künftig in ganz Europa garantiert. "Der Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa ist daher ein Meilenstein für die Gemeinderechte", betonte Pramböck. Besonders wichtig sind für die Kommunen die Verankerung der Besonderheit der Daseinsvorsorge, die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips, die Konsultationsverpflichtung mit kommunalen Spitzenverbänden sowie die Verpflichtung, finanzielle Auswirkungen von EU-Regelungen auf nachgeordnete Gebietskörperschaften abzuschätzen.

Art. 5, Abs. 1 besagt: "Die Union achtet die nationale Identität der Mitgliedstaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. [...]"

Art. 9, Abs. 3 macht klar: "Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser erreicht werden können. [...]"

Art. III-6: "[...] [I]n Anbetracht des von allen in der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können.
     
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