Sicherheit der Flüge von Flughäfen der EU verbessern  

erstellt am
24. 06. 04

Luftverkehrssicherheit: Kommission beschließt Vorschriften zur Durchsuchung des Personals in Sicherheitsbereichen auf EU-Flughäfen
Brüssel (eu-int) - Die Kommission verabschiedete am Mittwoch (23. 06.) eine neue Rechtsvorschrift zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teilbereiche von Sicherheitsbereichen auf Flughäfen der EU. So soll zum ersten Mal verbindlich vorgeschrieben werden, dass Flughafenpersonal beim Betreten von Sicherheitsbereichen durchsucht werden muss. "Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt getan, um die Sicherheit der Flüge von Flughäfen der EU zu verbessern. Mit dieser Maßnahme werden nicht nur die Standards in der gesamten EU generell angehoben, sondern auch international in diesem Bereich neue Maßstäbe gesetzt. Es ist richtig und angemessen, das Flughafenpersonal zumindest den gleichen Kontrollen zu unterziehen wie die Flugpassagiere”, so Vizepräsidentin Loyola de Palacio.

Mit der neuen Verordnung der Kommission soll festgelegt werden, welche Flughafenbereiche im Hinblick auf strengere Sicherheitsanforderungen als ”sensibel” einzustufen sind. Alle Angehörigen des Personals, das solche sensiblen Bereiche betritt, ist demnach zu durchsuchen.

Nach Auffassung der Kommission sollten die sensiblen Bereiche zumindest die Bereiche eines Flughafens umfassen, die von durchsuchten abfliegenden Fluggästen und Handgepäck oder von durchleuchtetem abgehenden im Frachtraum zu befördernden Gepäck passiert werden können oder wo solches Gepäck aufbewahrt werden kann, falls das Gepäck nicht gesichert wurde. Wurde das Gepäck jedoch so gesichert, dass eine Manipulation ausgeschlossen ist, soll eine Abfertigung durch nicht durchsuchtes Personal zulässig sein.

Mit dieser Definition wird nicht angestrebt, die Festlegung sensibler Bereiche auf allen EU-Flughäfen einheitlich vorzuschreiben. Vielmehr wird ein dynamischer Ansatz sowohl in zeitlicher wie in räumlicher Hinsicht ermöglicht, bei dem der sensible Teilbereich als beweglicher Bereich rund um die durchsuchten Fluggäste und das durchleuchtete Gepäck auf ihrem Weg zum Flugzeug definiert wird.

Dieses Konzept gestattet größere Flexibilität entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, während die Anforderung aufrechterhalten bleibt, die Integrität zuvor durchgeführter Sicherheitskontrollen zu wahren. Diese Flexibilität ermöglicht es insbesondere kleineren Flughäfen, Verpflichtungen bezüglich sensibler Teilbereiche auf der Grundlage von Vorschriften zu erfüllen, die nicht übermässig und nicht so starr sind, dass sie den Betrieb ernsthaft beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von maximal 5 Jahren, um die Verordnung in vollem Umfang anzuwenden.

Mit dieser Maßnahme gehören die Länder der Europäischen Union zu den wenigen weltweit, in denen strenge Auflagen für die Durchsuchung von Flughafenpersonal gelten.
     
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