Rauch-Kallat legt Detail-Verordnungen zum Bundestierschutzgesetz vor  

erstellt am
14. 12. 04

Troxler: Tragfähiger Kompromiss zwischen Tierschutz- und ökonomischen Interessen
Wien (aiz.info) - Zum neuen Bundestierschutzgesetz, das am 01.01.2005 in Kraft treten wird, hat Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat am Montag (13. 12.) im Rahmen eines Pressegespräches die Detail-Verordnungen vorgelegt. Konkret waren auf Basis des bundesweiten Tierschutzgesetzes 14 Verordnungen zu erlassen, davon gingen zwölf bis Anfang September dieses Jahres in Begutachtung. Laut Rauch-Kallat sind dazu 300 Stellungnahmen eingegangen. Die zehn wichtigsten Verordnungstexte liegen nun vor - sie beinhalten auch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung. Die restlichen zwei Verordnungen sollen bis Mitte 2005 fertiggestellt werden.

Das bundesweite Tierschutzgesetz wurde, wie berichtet, Ende Mai 2004 im Nationalrat beschlossen. Es bringt unter anderem den schrittweisen Ausstieg aus der Käfighaltung von Hühnern (generelles Verbot ab Ende 2008). Zusätzlich gibt es schärfere Strafen für Tierquälerei, es werden Tierschutzombudsmänner etabliert und die Zurschaustellung von Hunden und Katzen in Tierhandlungen wird verboten. Hunde dürfen auch nicht mehr an der Kette gehalten und mit Elektroschockgeräten gedrillt werden. Im Zirkus ist künftig der Einsatz von Wildtieren verboten. Das neue Gesetz löst mit Anfang 2005 die bisherigen Länderregelungen ab. Federführend ist dabei das Gesundheitsressort, für die Vollziehung des Gesetzes sind die Länder zuständig.

Wie Rauch-Kallat betonte, seien die Details der Umsetzung deshalb in Form von Verordnungsform festgelegt worden, um flexibler auf notwendige Anpassungen reagieren zu können. Die nunmehr vorliegenden zehn Verordnungen betreffen die landwirtschaftliche Tierhaltung, das Schlachten von Tieren, Mindestanforderungen an Zoos, die Diensthunde-Ausbildung, Anforderungen an Tierheime, die Tierhaltung im Zirkus, weiters die gewerbliche Tierhaltung, Tierausstellungen sowie die Wildtierhaltung und die Tierschutz-Kontrolle.

Ausnahmen vom Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern

Die aus landwirtschaftlicher Sicht wichtigste Gesetzesmaterie wird in der Tierhaltungsverordnung geregelt. Hier sind Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Hausgeflügel usw. festgelegt. Auch die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen werden hier geregelt. So ist zum Beispiel in der Rinderhaltung die dauernde Anbindehaltung grundsätzlich verboten, gefordert ist ein Mindestauslauf im Umfang von 90 Tagen pro Jahr. In der Verordnung sind nunmehr die Ausnahmen von diesem Verbot geregelt:

Demnach ist die dauernde Anbindehaltung nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass deren Unterbrechung für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen (Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weide- oder Auslaufflächen, bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere) nicht möglich ist. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzen können.

Zulässige Eingriffe im Detail geregelt

Zulässige Eingriffe an Rindern durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person sind laut der Verordnung das Enthornen, das Kupieren des Schwanzes von Kälbern, die Kastration männlicher Rinder und das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren. Dabei gelten jedoch konkrete Einschränkungen beziehungsweise Mindestanforderungen:

Die Enthornung ist erlaubt, "wenn der Eingriff bei bis zu zwei Wochen alten Tieren durch Ausbrennen mit einem Brennstab, der über eine exakte Zeitsteuerung sowie eine automatische Abschaltung des Brennvorganges verfügt, fachgerecht durchgeführt wird, oder wenn dieser Eingriff durch Ausbrennen mit einem sonstigen Brennstab nach wirksamer Betäubung vorgenommen wird". Der Eingriff kann auch durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt werden.

Erlaubt ist das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5 cm, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird und eine betriebliche Notwendigkeit zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben ist. Die Kastration männlicher Rinder ist gestattet, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen gemäß Gewerbeordnung zugelassenen Viehschneider erfolgt und der Eingriff nach wirksamer Betäubung des Tieres durchgeführt wird.

Anbindehaltung bei Kälbern, Schafen und Ziegen verboten
Die Verordnung regelt weiters die Haltungsvorschriften für Kälber. Demnach ist die Anbindehaltung von Kälbern verboten. Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten - Ausnahmen gibt es für Betriebe dann, wenn weniger als sechs Kälber gehalten werden. Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden und ihrem Alter, Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

Verboten ist die Anbindehaltung auch bei Schafen und Ziegen. Ein zulässiger Eingriff bei Schafen ist das Kupieren des Schwanzes, "wenn die Lämmer nicht älter als drei Tage sind oder der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird". Es darf dabei höchstens ein Drittel oder - im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind - höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt werden. Der Eingriff muss durch scharfes Abtrennen erfolgen. Die Kastration von Schafen und Ziegen darf nur ein Tierarzt oder ein zugelassener Viehschneider nach wirksamer Betäubung des Tieres durchführen.

Spaltenböden in der Schweinehaltung erlaubt
Was die Schweinehaltung betrifft, so sind in der Verordnung Mindestanforderungen an die Stallböden beziehungsweise an die Buchten festgelegt. Die Böden müssen beispielsweise rutschfest und so gestaltet sein, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein.

Eingriffe an Schweinen dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. Zulässig sind: die Verkleinerung der Eckzähne (wenn die Tiere nicht älter als sieben Tage sind), das Verkürzen der Eckzähne von Ebern sowie das Kupieren des Schwanzes (wenn die Schweine nicht älter als sieben Tage sind). Die Kastration männlicher Schweine ist erlaubt, wenn sie nicht älter als eine Woche sind oder der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird.

Weiters regelt die Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Hausgeflügel, für Straußengehege, für Wildgehege, für die Haltung von Kaninchen und von Nutzfischen.

Modernstes Tierschutzgesetz der Welt

Wesentlich beteiligt an dieser Verordnung war der Nutztierexperte Prof. Josef Troxler. Er bezeichnete die nunmehrigen Detailregelungen als "tragfähigen Kompromiss zwischen Tierschutzinteressen und ökonomischen Sachzwängen". Generell seien zahlreiche Verbesserungen gegenüber bisherigen Regelungen vorgenommen worden, so Troxler. Der als Experte für Zootiere beigezogene Direktor des Schönbrunner Tiergartens, Helmut Pechlaner, verwies ebenfalls auf notwendige Kompromisse im Bereich der Nutztierhaltung, berichtete aber gleichzeitig, dass Österreich nach Meinung internationaler Fachleute nunmehr "das modernste Tierschutzgesetz der Welt" habe.

Rauch-Kallat sprach schließend an die Tierschutzvereine die Einladung zur Gründung eines österreichischen Dachverbandes aus. Die Konstituierung des im Gesetz vorgesehen Tierschutzrates solle im ersten Quartal 2004 erfolgen.
     
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