Regressanspruch nach § 933b ABGB im internationalen Vergleich  

erstellt am
14. 01. 04

Justizministerium sieht keine Nachteile für heimische Unternehmen
Wien (pk) - Ein Bericht des Justizministeriums ( III-116 d.B.), der kürzlich dem Nationalrat zugeleitet wurde, erörtert die Frage, ob der im Zuge des Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetzes normierte Regressanspruch des Letztverkäufers Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österreichischer Unternehmer nach sich gezogen hat. Durch diese in § 933b ABGB verankerte Bestimmung kann nunmehr ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, von seinem Vormann, wenn dieser ebenfalls Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern, wobei dieser Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen ist. Der Regress ist dabei dispositiv ausgestaltet und kann durch vertragliche Vereinbarung modifiziert werden.

Der vorliegende Bericht enthält einen Überblick über die diesbezüglichen Regelungen in den EU-Staaten und kommt zu dem Schluss, dass sich Österreich mit der dispositiven Regelung des § 933b ABGB im europäischen Mittelfeld befindet. Die Gruppe jener Staaten, die den Regressanspruch strenger ausgestaltet haben, ist klein, umfasst aber, wie der Bericht zu bedenken gibt, mit Deutschland den wichtigsten Handelspartner Österreichs. Dem gegenüber hat aber eine Reihe anderer Staaten keinen speziellen Regress normiert, also nicht einmal eine dispositive Schutzbestimmungen zugunsten der Händler, heißt es weiter. Bei einer Gesamtbetrachtung sind somit nach Ansicht des Berichtes erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil österreichischer Unternehmer nicht zu befürchten.

Nach den Worten des Berichts bildet der europäische Rechtsvergleich für sich allein keinen Grund, eine Änderung des § 933b ABGB vorzuschlagen. Dennoch könnte, so der Bericht weiter, aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich eine bedingt zwingende Ausgestaltung des Rückgriffsrechtes als Maßnahme zum Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmer ins Auge gefasst werden, sofern der Gesetzgeber dies als sinnvoll erachtet. Eine derartige Änderung bedürfe aber nicht nur einer umfassenden legistisch-technischen Vorbereitung, sondern auch einer eingehenden rechts- und wirtschaftspolitischen Diskussion, heißt es dazu abschließend im Bericht.
     
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