EU-Fluggastrecht: STS Dolinschek begrüßt Inkrafttreten der neuen Verordnung  

erstellt am
10. 02. 05

Weniger Ärger mit Überbuchungen, Flugverspätungen und Annullierungen
Wien (bmsg/sts) - Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek begrüßt das Inkrafttreten der neuen EU-Fluggastrechteverordnung am 17. Feber 2005. Sie bringt Kunden pauschale Entschädigungsleistungen bei Überbuchungen oder bei vom Luftfahrtunternehmen verschuldeten Annullierungen von Flügen. Auch mehr als fünfstündige Flugverspätungen müssen nicht hingenommen werden. "Innerhalb der EU werden die Rechte der Flugreisenden gestärkt. Konnten sich Fluglinien bisher in einem Geflecht aus nationalen und internationalen Regeln oft allzu leicht der Verantwortung entziehen, so werden nun einheitliche klare Regeln geschaffen und Schritte zur besseren Möglichkeit der Durchsetzung der Kundenrechte unternommen", freut sich Dolinschek.

Bereits das Inkrafttreten des Übereinkommens von Montreal und der VO 889/2002 Mitte vergangenen Jahres brachte für Flugreisende verbesserte Entschädigungsleistungen, wie z.B. die unbeschränkte Haftung bei Personenschäden und höhere Entschädigungssätze bei Gepäcks- und Verspätungsschäden. Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung 261/2004 am 17. Februar 2005 werden nun Regelungen gegen Ärgernisse wie Überbuchungen, Annullierungen und große Verspätungen geschaffen. Auch innerösterreichisch gibt es Bemühungen zur Verbesserung der Lage der Flugpassagiere. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte nunmehr in einem Verbandsklagsverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMSG die Rechtswidrigkeit von 19 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA. Damit wird vor allem den weitreichenden Haftungsbeschränkungen der AUA bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks ein Riegel vorgeschoben.

Das Flugunternehmen behielt sich außerdem das Recht vor, aus "operationellen Gründen" Gepäck und Passagier mit verschiedenen Flügen transportieren zu dürfen. Auch diese Bestimmung ist nach Ansicht des OLG unzulässig, da das Unternehmen von dieser Möglichkeit faktisch unbeschränkt Gebrauch machen könnte. Nicht sachlich zu rechtfertigen und für den Verbraucher nicht zumutbar ist es auch, dass sich dieser "in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Verspätungen" mit dem Transport durch eine andere Fluglinie oder mit einem anderen Flugzeug zufrieden geben muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Staatssekretär Dolinschek hofft, dass die Ausführungen des Gerichts bald Niederschlag in den Geschäftsbedingungen der AUA finden werden. Über den Inhalt der neuen Verordnung informiert das BMSG in Kürze auf seiner Homepage unter http://www.bmsg.gv.at und auf http://www.verbraucherrecht at.
     
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