Novelle des Umweltinformationsgesetzes in Kraft  

erstellt am
15. 02. 05

Wien (bmlfuw) - Seit Montag (14. 02.) ist die aktuelle Novelle des Umweltinformations- gesetzes (UIG) in Kraft. Das bisher gültige UIG wurde der EU-Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa angepasst. Neu sind die inhaltliche Ausdehnung der Informationsrechte, die Erweiterung von informationspflichtigen Stellen, die Verkürzung der Frist für die Auskunftserteilung sowie die aktive Informationspflicht. Dies teilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit.

Die neue Umweltinformationsrichtlinie war bis 14. Februar 2005 durch die EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen. Ziel ist insbesondere die Gewährleistung des Zuganges zu Umweltinformationen. Dabei handelt es sich um Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall, über bereits beschlossene und auch geplante Maßnahmen der Verwaltung, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können und anderes mehr.

Umweltinformationen sind erhältlich bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene und bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern wie etwa dem Umweltbundesamt. Auch im Zusammenhang mit der Umwelt tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Wasserverbände sind auskunftspflichtig, weiters Rechtsträger, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen wie etwa Energieversorgungsunternehmen. Eine Grenze findet das Umweltinformationsrecht im verfassungsmäßigen Schutz personenbezogener Daten und von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Die auskunftspflichtigen Stellen unterliegen entsprechend der neuen Richtlinie einer aktiven Informationspflicht. Details zur Novelle des UIG finden Sie unter http://www.lebensministerium.at/recht
     
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