LTP Halder erstmals beim Ausschuss der Regionen  

erstellt am
28. 02. 05

EU-Kommissionspräsident Barroso informierte über EU-Verfassungsvertrag und finanzielle Rahmenbedingungen
Bregenz (vlk) - Am 23. und 24. Februar 2005 hielt der Ausschuss der Regionen (AdR) seine 58. Plenarversammlung in Brüssel ab. Erstmals dabei war Landtagspräsident Gebhard Halder als neues stellvertretendes Mitglied im AdR. Neben verschiedenen Stellungnahmen, wobei die Daseinsvorsorge ein wichtiges Thema war, fand im Rahmen dieser AdR-Plenarversammlung der "strukturierte Dialog" mit der Europäischen Kommission statt.

Mit dem "strukturierten Dialog", der letztes Jahr zum ersten Mal abgehalten wurde, will die Kommission ihre Beziehungen zu den Vertretern regionaler und lokaler Gebietskörperschaften stärken. Die Kommission war dabei mit ihrem Präsidenten José Manuel Barroso höchstrangig vertreten. Er hob die Bedeutung des regelmäßigen Kontaktes mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hervor, denn "Europa wird nicht in Brüssel verwirklicht", wie Barroso ausführte. Ausführlich ging Barroso auf die kommenden Herausforderungen der EU – in nächster Zeit die Annahme des neuen EU-Verfassungsvertrages und die Verabschiedung der finanziellen Rahmenbedingungen für den Zeitraum 2007 – 2013 – ein.

Strenge Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Am Vortag hatte sich der AdR mit der Daseinsvorsorge, einem für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie die Bürgerinnen und Bürger umfassenden, wichtigen Thema gewidmet. Die Kommission legte dazu ein "Weißbuch" vor, in dem die auf EU-Ebene zu den Daseinsvorsorgeleistungen geplante weitere Vorgangsweise angekündigt wurde. Der AdR würdigt zwar in seiner Stellungnahme die Bemühungen der Kommission in diesem Bereich. Besonders kritisiert er jedoch, dass die Kommission keine klare Definition von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorgelegt hat und damit die Abgrenzungsprobleme – beispielsweise was die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen betrifft – weiter bestehen.

Fest gehalten wurde seitens des AdR, dass EU-Rechtsetzungen in diesem Bereich nur unter strengster Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen dürfen. Auch darf die Entscheidungsfreiheit der Gebietskörperschaften hinsichtlich der Modalitäten und Organisation der Dienstleistungen nicht eingeschränkt werden.
     
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