Förderung von EU-Agrarerzeugnissen  

erstellt am
15. 03. 05

Kommission stellt 10,2 Mio. Euro zur Absatzförderung von EU-Agrarerzeugnissen außerhalb der EU bereit
Brüssel (eu-int) - Die Euroopäische Kommission hat am Montag (14. 03.) 10 Programme mit einem Gesamtumfang von 20,5 Mio. Euro genehmigt, mit denen außerhalb der EU Informations- und Absatzförderungskampagnen für Agrarerzeugnisse der Gemeinschaft finanziert werden sollen. Der Beitrag der Kommission beläuft sich dabei auf 50% des Gesamtbudgets. Die genehmigten Programme zielen speziell auf Nordamerika, China, Russland, Japan und Länder in Mittel- und OstEuroopa ab. Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Wein, Olivenöl, Fleisch und Milcherzeugnisse.

Seit 2001 wurden für Absatzförderprogramme in Drittländern insgesamt 61 Mio. Euro bereitgestellt. Die meisten dieser Programme galten Wein, Obst und Gemüse und Fleischerzeugnissen. Zielmärkte waren vor allem Japan, Nordamerika, Russland und Euroopäische Länder außerhalb der EU. Italien, Frankreich und Spanien waren die aktivsten Länder in Bezug auf die Organisation von Programmen in Drittländern.

Für 2004 hat die Kommission bereits 46 Programme für den Binnenmarkt mit einem Budget von 69 Mio. Euro genehmigt sowie eine erste Reihe von 8 Drittlandsprogrammen mit einem Budget von 10 Mio. Euro.

Mit Verordnung vom 14. Dezember 1999 beschloss der Rat, dass die EU im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Drittländern bestimmte Maßnahmen ganz oder teilweise finanzieren kann. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Maßnahmen zum einen um Öffentlichkeitsarbeit, Förder- und Werbemaßnahmen, um insbesondere die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse hinsichtlich Qualität, Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Nährwert, Etikettierung sowie Tier- und Umweltschutz hervorzuheben. Weitere Maßnahmen sind u.a. die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen sowie Informationskampagnen über die Gemeinschaftssysteme der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.), der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.), der garantierten traditionellen Spezialitäten (gtS) sowie des ökologischen Landbaus.

Ferner beihilfefähig sind Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) sowie Studien über neue Absatzmärkte. Dabei können bestimmte spezifische Maßnahmen (z.B. die Information über die gemeinschaftlichen Qualitätssicherungs- und Etikettierungssysteme sowie hochrangige Handelsdelegationen und die Anfertigung von Studien) zu 100% von der EU finanziert werden. An anderen Maßnahmen beteiligt sich die EU nur zum Teil (z.B. mit 50%), während die übrigen Kosten durch die das Programm vorschlagenden Erzeuger- und Branchenverbände und durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alljährlich bis spätestens 30. April die Liste der von ihnen ausgewählten Programme und Durchführungsstellen sowie eine Kopie der einzelnen Programme übermitteln. Anschließend prüft die Kommission die vorgelegten Programme und entscheidet über deren Beihilfefähigkeit. In der Kommissionsverordnung sind außerdem die Drittlandsmärkte aufgeführt, auf denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, und die Erzeugnisse, die für die Absatzförderung in Betracht kommen.
     
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