Mindestnormen für Verfahrensrechte in Strafverfahren  

erstellt am
13. 04. 05

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Brüssel (europarl) - Das Europäische Parlament hat verschiedene Änderungsanträge zum Kommissionsvorschlag angenommen. Dieser sieht vor, in folgenden Bereichen gemeinsame Mindestnormen für bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union festzulegen:

  • Vertretung durch einen Rechtsbeistand sowohl vor dem Hauptverfahren als auch im Hauptverfahren selbst,
  • kostenlose Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers,
  • Sicherstellung, dass Personen, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen können, entsprechende Aufmerksamkeit erhalten,
  • das Recht auf Kontaktierung u.a. konsularischer Behörden bei ausländischen Verdächtigen sowie
  • Aufklärung der Verdächtigen über ihre Rechte (durch Aushändigung einer schriftlichen Übersicht über die Rechte in Form einer „Erklärung der Rechte”).


Durch ihre Änderungen wollen die Abgeordneten unter anderem verschiedene Definitionen einführen (Änderungsantrag = ÄA 13). Weiterhin wollen Sie die rechtliche Vertretung der Verdächtigen stärken, indem u.a. die Vertraulichkeit gesichert wird (ÄA 16), der Anwalt eine ausreichende Zeit zur Akteneinsicht erhält (ÄA 18), Fristen nur zu laufen beginnen, wenn der Anwalt darüber informiert wurde (ÄA 25) und die Verdächtigen für Beratungen mit ihrem Anwalt in jeder Phase des Verfahrens das Recht auf Verdolmetschung bekommen (ÄA 27).

Von den entsprechenden Behörden sollen zertifizierte Dolmetscher in einem nationalen Register aufgeführt werden (ÄA 29). Weitere Änderungsanträge dienen dem Schutz besonders verwundbarer Verdächtiger (ÄA 34, 35). Die "Erklärung der Rechte" sollte im Internet zugänglich gemacht werden (ÄA 42).

     
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