"Fahrerflucht" bei bloßem Sachschaden beginnt erst nach 24 Stunden  

erstellt am
20. 04. 05

Eingeschränktes ARBÖ-Lob für Novelle der Straßenverkehrsordnung, die erstmals eine klare Frist fixiert
Wien (arbö) - Ab Herbst haben Autofahrer, die einen Unfall mit Sachschaden angerichtet haben und die Beteiligten einander nicht Name und Adresse nachweisen können, 24 Stunden Zeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Nur wer länger zuwartet, macht sich der "Fahrerflucht" schuldig. Das sieht die 21. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, die ab Oktober 2005 in Kraft treten soll. "Bisher mussten Unfälle mit Sachschäden unverzüglich gemeldet werden. Dieser schwammige Begriff wird nun durch eine zeitliche Obergrenze genauer definiert", erklärt ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger.

Vom ARBÖ kommt zu diesem Vorhaben eingeschränktes Lob. Hilfreich ist die neue Regel für alle Autofahrer, die im ersten Schock oder aus Nicht-Wissen Unfälle mit Sachschäden nicht bei der Polizei melden. Die ARBÖ-Verkehrsjuristen sind in der täglichen Beratungspraxis immer wieder mit Autofahrern konfrontiert, die nach einem angerichteten Parkschaden zwar brav ihre Visitenkarte hinterlegen und meinen, damit dem Gesetz entsprochen zu haben. Kurze Zeit später erhalten sie jedoch eine Anzeige wegen "Fahrerflucht", denn eine Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe ist kein gegenseitiger Identitätsnachweis.

Wer Unfällen mit Sachschaden nicht unverzüglich der Polizei meldet, begeht nach geltendem Gesetz Fahrerflucht, die mit Geldstrafen geahndet wird. ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger: "In der ersten Aufregung denken Autofahrer oft gar nicht daran und müssen erst durch Verwandte oder Freunde über ihre Verpflichtung zur Anzeige informiert bzw. dazu überredet werden". Für diese Gruppe bringt die neue Regelung zweifellos eine Erleichterung, zumal manche Unfälle nicht auf den ersten Blick Unfällen mit Sachschaden zuzuordnen sind. Dr. Auracher-Jäger: "Nicht allen Autolenkern ist auf Anhieb klar, dass auch ein Verkehrsunfall mit einem Wild rechtlich als Unfall mit Sachschaden gilt und daher ebenfalls angezeigt werden muss."

Allerdings merkt der ARBÖ kritisch an, dass Alkohollenker mit der neuen 24-Stunden-Frist in Zukunft mehr Chancen haben, ihren Alkoholpegel zu senken.
     
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