Durchsetzung der Fluggastrechte  

erstellt am
20. 05. 05

Brüssel (europarl) - Auf Einladung der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission sind die nationalen Aufsichtsstellen, die die Einhaltung der neuen Fluggastrechte überwachen, am Donnerstag (19. 05.) zu einer Sitzung zusammengetroffen. Mit Ausnahme Irlands und Luxemburgs, die keine solchen Stellen benannt haben, sind alle Mitgliedstaaten der Einladung der Kommission gefolgt. Thema der Sitzung waren die Probleme, denen sich die Aufsichtsstellen bei ihren neuen Aufgaben gegenübersehen, wozu besonders die unzureichende Mittelausstattung durch die Mitgliedstaaten gehört. Die Kommission hat daran erinnert, dass die europäische Verordnung alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die strikte Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen.

Die neue Verordnung[1] gilt seit dem 17. Februar dieses Jahres (IP/05/181) und gewährt den Fluggästen einen besseren Schutz bei Nichtbeförderung, Flugannullierungen und großen Verspätungen. Um einen langen und kostspieligen Rechtsweg zu vermeiden, überträgt die Verordnung die Bearbeitung von Beschwerden nationalen Aufsichtsstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt sind. Diese Stellen überwachen die Einhaltung der Verordnung und verhängen bei Verstößen Strafen gegen die Luftfahrtunternehmen[2].

Seit Inkrafttreten der Verordnung hat die Kommission zehnmal so viele Fluggastbeschwerden erhalten wie zuvor. Diesen Fluggastschreiben war zu entnehmen, dass die neuen Stellen häufig nicht in der Lage waren, die Beschwerden effizient zu bearbeiten, und je nach Land unterschiedliche Ansätze verfolgt wurden.

Die Kommission hat genaue und detaillierte Angaben über die Mittel, die die Aufsichtsstellen von den Mitgliedstaaten erhalten haben, und über die Zahl der seit dem 17. Februar 2005 eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden angefordert.

Die Kommission wird diese Angaben sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Vertragsverstoßverfahren einleiten, falls sich herausstellt, dass die Mitgliedstaaten dem Schutz der Fluggastrechte nicht die vorgesehene Priorität einräumen und sie sich nicht an die europäische Verordnung halten.
     
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