Konzept zur Kontrolle von Bargeldbewegungen  

erstellt am
10. 06. 05

Zoll: Die Kommission begrüßt die Genehmigung der neuen Kontrollen des Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäsche
Brüssel (europarl) - Die Europäische Kommission begrüßt, dass das Europäische Parlament am 8. Juni im Mitentscheidungsverfahren eine Verordnung zur Einführung eines EU-weiten Konzepts zur Kontrolle von Bargeldbewegungen in die EU und aus der EU angenommen hat. Gemäß dieser Verordnung, die auf einem Vorschlag der Kommission von Juni 2002 basiert, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Reisende, die in die EU einreisen oder diese verlassen, eine schriftliche Erklärung abgeben, wenn sie mehr als 10 000 € in bar oder den Gegenwert in anderen Währungen oder in anderen leicht konvertiblen Werten mit sich führen. Die Verordnung tritt in Kraft sobald der Rat seine formelle Zustimmung zu den vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen erteilt und die Präsidenten des Rates und des Parlaments den Wortlaut unterzeichnen. Die Verordnung wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten wirksam.

"Diese Maßnahme wird es Terroristen erschweren, mit dem für ihre illegalen Aktivitäten erforderlichen Bargeld in die Gemeinschaft einzureisen oder diese zu verlassen", erklärte das für Steuern und die Zollunion zuständige Kommissionsmitglied László Kovács. "Ein einziges unkompliziertes System dieser Art wird auch legal Reisenden gegenüber gerechter sein, da sie nicht länger mit Kontrollmaßnahmen konfrontiert werden, die je nachdem, ob die Reisenden in die Gemeinschaft einreisen oder diese verlassen unterschiedlich sind"

In der Verordnung ist ein gemeinschaftsweites Konzept zur Kontrolle der Bargeldbewegungen in das Gebiet der Gemeinschaft oder aus diesem vorgesehen.

Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder diese verlassen und mehr als 10 000 € (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder in anderen leicht konvertiblen Werten, wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, werden verpflichtet, bei den Zollbehörden eine Erklärung abzugeben. Die Schwelle von 10 000 € ist hoch genug angesetzt, um der Mehrheit der Reisenden und Wirtschaftsbeteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen.

Die Zollbehörden werden gemäß der Verordnung ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten.

Gemäß der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen Personen, die Bargeld in Höhe von mehr als 10 000 EUR nicht angemeldet haben, Verfahren einzuleiten. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten dass die infolge derartiger Verfahren verhängten Geldbußen der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sind, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

Die Mitgliedstaaten müssen die anhand der Anmeldungen oder der Kontrollen eingegangenen Informationen aufzeichnen und diese den für Geldwäsche zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.

In Fällen, in denen Bargeld offensichtlich für Zwecke der Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten mitgeführt wurde, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Informationen auszutauschen.

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Einführung der Verordnung einen Bewertungsbericht vorlegen.

Die wichtigste vom Rat und Parlament vorgenommene Änderung des Kommissionsvorschlags bestand darin, die Schwelle für den anzumeldenden Betrag auf 10 000 € zu senken. Die Kommission hatte vorgeschlagen, analog zu der im Rahmen der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche angewandten Schwelle, die Schwelle in dieser Verordnung auf 15 000 € festzulegen. Der Rat und das Parlament waren jedoch der Ansicht, dass die Schwelle mit 15 000 € zu hoch sei, da Bargeld leichter über die Grenzen gebracht als über Finanzinstitute überwiesen werden kann.

Ferner schlug das Parlament vor, in der Verordnung festzuhalten, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, im Umgang mit Reisenden, die große Mengen Bargeld mit sich führen, die entsprechenden datenschutzrechtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft anzuwenden. Der Rat hat dieser Änderung zugestimmt und wird dies auf einer der nächsten Ratssitzungen förmlich bestätigen.
     
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