Österreichischer Militärdienst für Doppelbürger  

erstellt am
10. 06. 05

Wien (bmaa) - Von der Einberufung zum österreichischen Präsenzdienst sind neben den allg. Ausschließungsgründen des § 25 Wehrgesetz 2001 idgF solche österreichische Wehrpflichtige ausgeschlossen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind.

Dazu zählen folgende Abkommen:

  • das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, unterzeichnet am 12. April 1930 in Den Haag (BGBl. Nr. 214/1958); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Australien, Belgien, Brasilien, El Salvador, Fidschi, Indien, Kiribati, Kolumbien, Kuba, Lesotho, Malawi, Malta, Mauretanien, Mauritius, Niederlande, Niger, Nigeria, Schweden, Swasiland, Simbabwe, Republik Südafrika, Vereinigtes Königreich, USA, Zypern;
  • das Europarats-Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, CETS Nr. 043); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich;
  • das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit des Europarats (BGBl. III Nr. 39/2000, CETS Nr. 166); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Albanien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Ungarn, Island, Moldau, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Mazedonien;
  • der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern (BGBl. Nr. 450/1981); und
  • das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (BGBl. III Nr. 214/2000).


Die Abschaffung des Präsenzdienstes in einem Land einer weiteren Staatsangehörigkeit befreit den österreichischen (Doppel-)Staatsbürger nicht von seiner österreichischen Wehrpflicht.

Ergänzend wird daran erinnert, dass mit dem freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates der automatische Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintritt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Doppelbürger seiner aus einer anderen Staatsangehörigkeit resultierenden Militärdienstpflicht nachkommt. In solchen Fällen tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch dann ein, wenn er seine Militärdienstleistung freiwillig verlängert oder sich freiwillig weiteren Militärdienstleistungen unterzieht.

Weitere Auskünfte erteilen gerne die österreichischen Botschaften und (General-)Konsulate im Ausland sowie die AuslandsösterreicherInnen- und Staatsbürgerschafts-Abteilung des BMaA.

T. M. Buchsbaum m.p.
Leiter der AuslandsösterreicherInnen-Abteilung

     
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