KfV-Serie "Vormerkdelikte"  

erstellt am
21. 06. 05

Teil 1: Vormerksystem im Anmarsch
Wien (kfv) - Mit 1. Juli 2005 tritt das Vormerksystem in Kraft. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit beleuchtet die einzelnen Delikte genauer.

Stichtag für die Einführung des Vormerksystems ist der 1. Juli 2005. Wer ab diesem Tag beim Begehen eines der 13 besonders gefährlichen und unfallträchtigen Delikte erwischt wird, bekommt eine Vormerkung im Führerscheinregister. Seit 1995 wurde über die Einführung des Vormerksystems in Österreich diskutiert. In anderen europäischen Staaten wie etwa Griechenland, Italien oder Irland wurde ein entsprechendes System mittlerweile schon längst eingeführt. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit wird in den nächsten zwei Wochen die 13 einzelnen Delikte genauer unter die Lupe nehmen.

Was bringt das Vormerksystem?
Das Ziel des Vormerksystems ist, Risikolenker und Mehrfachtäter aus der Masse an disziplinierten Autofahrern herauszufiltern und in einem System zu erfassen. „Durch gezielte, sichernde und bewusstseinsbildende Maßnahmen soll die Verkehrssicherheit erhöht und die Zahl der Verletzten und Todesopfer reduziert werden“, erklärt Dr. Othmar Thann, Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Begeht man eines der 13 Vormerk-Delikte, wird der Verstoß im Führerscheinregister für zwei Jahre vermerkt. Im Falle einer zweiten Vormerkung kommt es zu einer gezielten Maßnahme (z.B. Nachschulung oder Fahrtraining). Beim dritten Delikt innerhalb von zwei Jahren wird dem straffälligen Fahrer die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Nach zwei Jahren ohne Delikt wird eine Vormerkung nicht mehr berücksichtigt. Die Vormerkdelikte dürfen allerdings nicht mit Entzugsdelikten verwechselt werden. Denn wer etwa mit mehr als 0,8 Promille Alkohol im Blut unterwegs ist, die Geschwindigkeit im Ort um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als 50 km/h übertritt oder weniger als 0,2 Sekunden Sicherheitsabstand hält, verliert seine Lenkberechtigung auch weiterhin sofort.

Vormerkdelikt: Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer. 2004 wurden 21 Fußgänger getötet und 1.081 verletzt. Ab 1. Juli ist die Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg ein Vormerkdelikt. Die Geldstrafe von 72 Euro bis zu 2.180 Euro bleibt nach wie vor zusätzlich bestehen.

Vormerkdelikt: Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“
Stopp heißt Stopp: Da führt kein Weg dran vorbei – falls doch, und behindert man dadurch auch noch andere Verkehrsteilnehmer, kommt es zu einer Vormerkung. Außerdem erhält der Lenker wie bisher eine Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro. 71 Tote und über 12.000 Verletzte gab es im Jahr 2004, weil Vorrangregeln missachtet wurden.

Vormerkdelikt: Nichtbeachtung des Rotlichts
Neun Menschen wurden im Jahr 2004 getötet und 858 Menschen verletzt, weil manche Autofahrer anscheinend farbenblind unterwegs sind. Pro Sekunde werden in Österreich sechs Rotlichter überfahren. Die Nichtbeachtung des Rotlichts bei gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist ein Delikt im Vormerksystem. Zusätzlich kommt es wie bisher zu einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro.

Vormerkdelikt: Nicht korrektes Überqueren von Bahnübergängen
Wird das Rotlicht beim Bahnübergang ignoriert oder der Bahnschranken einfach umfahren, kommt es neben der Geldstrafe von bis zu 726 Euro ebenfalls zu einer Vormerkung. 2004 wurden 23 Menschen getötet und 91 Menschen verletzt, weil Bahnübergänge nicht korrekt überquert wurden.

In den nächsten zwei Wochen wird das Kuratorium für Verkehrssicherheit auch die anderen neun Vormerkdelikte genauer präsentieren. „Durch das Vormerksystem werden schwarze Schafe, die einen erheblichen Risikofaktor für alle anderen Verkehrsteilnehmer darstellen, ausgesondert und einer nochmaligen Schulung unterzogen“, erläutert Thann. „Das bringt einen enormen Fortschritt in punkto Verkehrssicherheit.“

Die 13 Vormerkdelikte

  • Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
  • Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“ bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
  • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
  • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Bahnübergängen und Umfahren der bereits
  • geschlossenen Schranken
  • Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von
  • Einsatzfahrzeugen
  • Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in
  • Tunnelanlagen
  • Übertretung der Verordnung bzgl. Beförderungseinheiten mit gefährlichen
  • Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
  • Lenken eines Fahrzeuges, dessen technischer Zustand oder nicht gesicherte
  • Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
  • Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei C-Lenkern (Lkw)
  • Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei D-Lenkern (Bus)
  • Übertretung der 0,5 Promille-Obergrenze (alle Lenker)
  • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
  • Halten eines unzureichenden Sicherheitsabstandes von 0,2 – 0,4 Sekunden
     
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