Radler und Skater aufgepasst: Es gilt virtuelle Mittellinie!  

erstellt am
29. 06. 05

Wien (arbö) - Ferienzeit ist gleich Freisportzeit. Wenn sich aber Radler und Skater auf engen Vergnügungszonen tummeln, kann's gefährlich werden. "Wer muss wann ausweichen", lautet dann die Frage. Der ARBÖ ruft eine wichtige Grundregel für die Freizeitsportler in Erinnerung.

So dürfen Radfahrer und Skater auf Radwegen durchaus nebeneinander fahren. "Aber Achtung: Wer dabei die Mittellinie überschreitet, macht sich bei einem Unfall mitschuldig", zeigt die ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger die Grenzen auf. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich eine Mittellinie eingezeichnet ist oder nicht. "Es gilt die virtuelle Mittellinie", präzisiert die ARBÖ-Verkehrsjuristin und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH vom 1.7.2004, 2 Ob 297/03w). Genau die gleiche Regelung gilt sowohl für Radfahrer als auch für Skater auch auf Geh- sowie Fahrwegen, Fahrradstreifen und Radfahrerüberfahrten.

Der Beispiel-Fall
Frau X fuhr auf der Donauinsel auf einem 3,4 m breiten gekennzeichneten Radweg mit Skatern, rechts von ihr fuhr ein 13-jähriges Mädchen mit einem Fahrrad. Frau X befand sich ca. 60 cm über der gedachten Mittellinie. Als sie von links von einem Rennradfahrer überholt wurde, kam es zu einem Zusammenstoß, Frau X wurde schwer verletzt. Obwohl der Radfahrer zu schnell unterwegs war, den Überholvorgang nicht anzeigte und einen zu geringen Seitenabstand hielt, lastete das Erstgericht Frau X ein Mitverschulden von einem Drittel an, weil sie mit ihren Skatern über der gedachten Mittellinie fuhr. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Auch der OGH schloss sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und bestätigte das Mitverschulden der verletzten Skater-Fahrerin.

Als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebot müssen Radfahrer gemäß § 68, Abs. 2, letzter Satz, Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts fahren, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten. Was für Radfahrer gilt, ist auch gemäß § 88a Abs. 2 StVO auf Skater anzuwenden.

Weiters stellt der OGH klar, dass Radfahrer auch auf Geh- und Radwegen, Fahrradstreifen oder Radfahrerüberfahrten nebeneinander fahren dürfen. Auch hier müssen sie jedoch den äußerst rechten Fahrstreifen benützen und dürfen die Mittellinie nicht überfahren.
     
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