Mehr Zeit für die Betreuung schwerstkranker Kinder  

erstellt am
24. 11. 05

Durch Novelle können Eltern neun Monate Familienhospizkarenz beanspruchen
Wien (bmwa) - "Sechs Monate sind zu wenig, jedenfalls für die Betreuung von schwerst erkrankten Kindern. Mit der Novelle der Familienhospizkarenz wollen wir Eltern die Möglichkeit geben, bis zu neun Monate Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen um ihnen mehr Zeit für die Betreuung ihres Kind zu geben,", erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein am Mittwoch (23. 11.) anlässlich der Behandlung der entsprechenden Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) im heutigen Sozialausschuss des Nationalrates.

Schon bei der Einführung der Familienhospizkarenz im Sommer 2002 wurde beschlossen, eine Evaluierung der dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen vorzunehmen und gegebenen Falls Anpassungen vorzunehmen. Im Sommer des Vorjahres hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Soziale Förderungs- und Forschungsinstitut (SOFFI) in Innsbruck mit dieser Evaluierung beauftragt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Familienhospizkarenz von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (hauptsächlich Frauen zwischen 41 und 50 Jahren) positiv aufgenommen und als wertvolles Instrument bei der Begleitung sterbender Angehöriger und schwersterkrankter Kinder gesehen wurde.

Weiters wurde festgestellt, dass die Begleitung von Kindern im Mittel mehr Zeit beansprucht (im Durchschnitt fünf Monate) als die derzeit zulässige Dauer der Familienhospizkarenz. Da bei Kindern bestimmte Therapieformen insbesondere in der Tumorbehandlung länger als ein halbes Jahr dauern, besteht der Bedarf nach einer Verlängerung der Maßnahme. Dieser Notwendigkeit wurde mit der aktuellen Novelle Rechnung getragen.

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Familienhospizkarenz nunmehr auch für Wahl- und Pflegeeltern in Anspruch genommen werden kann. Weiters wird das gewichtete Haushaltsdurchschnittseinkommen als Grundlage für Unterstützungszahlungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds, für den das Sozialministerium zuständig ist, von 500 Euro auf 700 Euro angehoben.

Nach dem Sozialausschuss muss die Novelle vom Nationalratsplenum beschlossen werden. Die Änderungen sollen mit dem auf die Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten.
     
zurück