AK: Umtausch bei Kauf vereinbaren!  

erstellt am
20. 12. 05

Konsumenten haben keinen Rechtsanspruch auf Umtausch
Wien (ak) - Kaum ist Weihnachten vorbei, beginnt für manche KonsumentInnen schon wieder der Stress mit dem Umtauschen, weil das Christkind nicht das passende Geschenk gebracht hat. "Allerdings sind die Händler nicht verpflichtet, die Ware umzutauschen, da es kein gesetzliches Umtauschrecht gibt", sagt AK Konsumentenschützerin Jutta Repl, "der Umtausch muss ausdrücklich vereinbart werden."

Daher: Gleich auf der Rechnung oder dem Kassabon eine Bestätigung mit Umtauschfrist vermerken lassen. Manche Händler würden einen Umtausch von sich aus einräumen, Umtauschzusagen sind da schon vorgedruckt. Das sei jedoch ein reines Entgegenkommen, so Repl.

Aber Achtung: Umtausch bedeutet nicht "Geld zurück", sondern der Kunde kann nur eine andere Ware wählen. "Findet er nichts Passendes, muss er sich mit einem Gutschein zufrieden geben", sagt Repl.

Ist ein Produkt defekt, wie z.B. ein neu gekaufter DVD Player, der einfach nicht laufen will, dann sind Konsumenten nicht auf Umtauschen aus Gefälligkeit angewiesen. Dann gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. "Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren, das Geld dafür zurückgeben, den Preis dafür mindern oder eben umtauschen", sagt Repl.

Wer zu Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen hat, kann sich damit jederzeit selbst etwas kaufen. Was gilt bei Gutscheinen?

  • Gutscheine sind - wenn kein Datum drauf steht - 30 Jahre lang gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist möglich. Oft haben Gutscheine Einlösungsfristen von einigen Monaten aufgedruckt.
  • Gutscheine gegen Bares ist grundsätzlich nicht möglich. Es können die Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment gekauft werden.
  • Kostet das Produkt weniger als der Gutscheinwert ist, dann bekommen Sie für den Restbetrag einen neuerlichen Gutschein.
  • Gutscheine können - wenn sie namenlos sind - von jedem Inhaber eingelöst werden.
  • Ein Gutschein ist zwar grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Geht das Unternehmen in der Zwischenzeit pleite, kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden.
     
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