Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der EU  

erstellt am
23. 01. 06

Vorschriften sollen spätestens am 23. Januar 2006 in Kraft treten
Straßburg (europarl) - Am 23. Januar 2006 läuft die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ab. Wie Vizepräsident Frattini hervorhob, ist diese Richtlinie ein Eckpfeiler des Rechtsrahmens für die Zuwanderung und Integration von Drittstaatsangehörigen. Über zehn Millionen Drittstaatsangehörige in der EU würden unmittelbar von ihr profitieren.

Im Wesentlichen werden mit der Richtlinie einige Forderungen des Europäischen Rates von Tampere in rechtliche Gegebenheiten umgesetzt. So hatte der Europäische Rat gefordert, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und dass Personen, die sich während eines längeren Zeitraums rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, einheitliche Rechte gewährt werden sollten, die soweit möglich denen der EU-Bürger entsprechen.

Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, muss ein Drittstaatsangehöriger nachweisen, dass er sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat und dass er über ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz verfügt. Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen. Langfristig Aufenthaltsberechtigte genießen einen verstärkten Ausweisungsschutz, werden in vielen wirtschaftlichen und sozialen Belangen wie EU-Bürger behandelt und können sich aus beruflichen Gründen oder zu Studien- oder sonstigen Zwecken unter den in der Richtlinie genannten Bedingungen auch in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

Nach einer Extrapolation der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie mindestens zehn Millionen rechtmäßig in der EU aufhältigen Drittstaatsangehörigen zugute kommen könnte.

Bis Mitte Januar haben jedoch erst fünf Mitgliedstaaten (Litauen, Österreich, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien) ihre Durchführungsvorschriften der Kommission mitgeteilt. Die Kommission bedauert diese Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für Drittstaatsangehörige. Im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß Artikel 226 EG-Vertrag wird sie die entsprechenden verfahrensrechtlichen Schritte einleiten.
     
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