Anzeige im Ortstafelstreit gegen LH Haider wegen Verdacht auf Amstmissbrauch  

erstellt am
10. 02. 06

Wien (grüne) - Die Grünen bringen eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen Landeshauptmann Haider wegen Amtsmissbrauch ein. Für die stv. Bundessprecherin Eva Glawischnig ist die Sache klar: Drei Personen haben bei der Verordnung zur Versetzung der Ortstafeln mitgemacht und genau diese drei hat sie angezeigt: Landeshauptmann Jörg Haider (BZÖ), Landesrat Gerhard Dörfler (BZÖ) und den zuständigen Bezirkshauptmann. Für Glawischnig "liegt der Verdacht nahe", dass mit der Versetzung der Ortstafeln von Bleiburg die Rechte der Minderheiten die im Staatsvertrag und im Volksgruppenrecht festgelegt sind, verletzt worden seien und dass "damit öffentliches staatliches Interesse verletzt wird".

Glawschnig erwartet sich nicht nur, dass der Staatsanwalt sich der Sache annimmt, sondern dass es auch zur Anklage kommt und dann auch zur Verurteilung. Zu prüfen sei dabei die Frage, ob die drei Beschuldigten die Verordnung im Bewusstsein und mit der Absicht erlassen haben, die Volksgruppe zu schädigen. "Das entwürdigende Ping-Pong-Spiel zwischen Gerichten und Bezirkshauptmannschaft muss ein Ende haben".

Die Sachverhaltsdarstellung

An die
Staatsanwaltschaft
9020 Klagenfurt

Einschreiterin: Dr. Eva Glawischnig – Piesczek

Verdächtige Personen:
1. Landeshauptmann Dr. Jörg Haider
2. Landesrat Gerhard Dörfler
3. Bezirkshauptmann der BH Völkermarkt August Muri.

Sachverhaltsdarstellung

Wegen: Verdacht auf Amtsmissbrauch

Mit Erkenntnis vom 12.12. 2005, V64/05, hat der Verfassungsgerichtshof die straßenpolizeiliche Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.1982 betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße (B 81) in der Fassung der Verordnung vom 11.11.1998 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgte, da sich die betreffende Verordnung im Widerspruch zum Staatsvertrag von Wien (Stv. v. Wien 1955) befunden hatte. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte die Bezirkshauptmannschaft die Ortsbezeichnung nicht nur in deutscher, sondern auch in slowenischer Sprache zu treffen gehabt. Es waren die Bezeichnungen „Bleiburg“ und „Bleiburg – Ebersdorf“ betroffen. Die Verordnung hat die direkt zur Anwendung kommende Bestimmung des Art. 7 Z 3 des Stv. v. Wien 1955 verletzt.

Nunmehr hat die BH Völkermarkt eine straßenpolizeiliche Verordnung erlassen. Diese wurde durch das Aufstellen der Ortstafeln „Bleiburg“ und „Bleiburg – Ebersdorf“ am 08.02.2006 kundgemacht.

Die Verordnung sieht neuerlich einsprachige Ortsbezeichnungen vor und verletzt damit wiederholt die direkt anzuwendende Bestimmung des Art. 7 Z 3 Stv.v. Wien 1955.

Die Verordnung wurde in bewusstem Zusammenwirken der drei Verdächtigen konzipiert und am 09.02.2006 durch das Aufstellen der Ortstafeln durch die Verdächtigen LH Haider und LR Dörfler kundgemacht (s. ZIB 2 vom 08.02.2006). Dies obwohl der Verdächtige BH Muri am 12.01.2006 zunächst öffentlich erklärt hat, die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln in Bleiburg und Bleiburg – Ebersdorf verordnen zu wollen. Der Verdacht liegt daher nahe, dass die Verdächtigen LH Haider und LR Dörfler nicht nur beim Aufstellen der Ortstafeln, sondern auch bei Erlassung der in Rede stehenden (verfassungswidrigen) Verordnung eine tragende Rolle gespielt haben, indem sie den Verdächtigen BH Muri dazu angewiesen haben.

Die Verdächtigen wussten, dass sie mit der Vornahme dieses Amtsgeschäftes (Erlassung und Kundmachung einer verfassungswidrigen Verordnung) Ihre Befugnis missbraucht hatten. Sie hatten als zuständige Organe die Rechtspflicht, in dieser Verordnung zweisprachige Ortsbezeichnungen festzulegen und entsprechende Ortstafeln aufzustellen. Diese Rechtspflicht wurde zuletzt vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis klar ausgesprochen.

Durch diese Vorgangsweise werden die Rechte der Minderheiten auf zweisprachige Bezeichnung der Ortsbezeichnung geschädigt. Die Schädigung an Rechten liegt darin, dass das im Staatsvertrag von Wien und im Volksgruppengesetz objektivierte staatliche Interesse an zweisprachig gekennzeichneten Ortstafeln vereitelt wird. Es besteht somit eine Schädigung an einem konkreten öffentlichen Recht.

Es wird daher die Überprüfung dieses Sachverhaltes auf seine strafrechtliche Relevanz angeregt.

Wien, am 09.02.2006

Dr. Eva Glawischnig - Piesczek
     
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