Nach Faschingsfestl den tückischen Restalkohol nicht vergessen  

erstellt am
20. 02. 06

Wien (arbö) - "Tückischer" Restalkohol wird von vielen Autolenker unterschätzt! Daher sollten Kraftfahrer nicht nur direkt nach Faschingsfeiern mit Alkoholgenuss sondern auch am "Tag danach" auf das eigene Fahrzeug verzichten. Wer alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, muss mit schweren Konsequenzen rechnen, betont der ARBÖ.

Eine kalte Dusche, Cola oder Kaffee können den Abbau des Alkohols nicht beschleunigen und schon gar nicht die Fahrtüchtigkeit verbessern. Es ist daher wichtig zu wissen, wie schnell Alkohol vom Körper wieder abgebaut wird: Pro Stunde kann der Körper etwa 0,1 Promille abbauen. "Ob man schläft oder Sport betreibt, ist dabei völlig unerheblich. Auch schwarzer Kaffee oder fettes Essen ist wirkungslos. Und die 'Pille gegen Promille' ist sowieso eine Illusion", warnt der ARBÖ-Verkehrsmediziner Prof. Prim. Dr. Josef Nagler.

Prof. Nagler mahnt zur Vorsicht: "Es gibt kein Patentrezept, wie man sich an die 0,5-Promillegrenze heran trinken kann, denn auf den Alkoholspiegel im Blut haben viele Komponenten wie beispielsweise Körpergewicht, Alter oder vorangegangene Nahrungsaufnahme einen entscheidenden Einfluss."

Alkoholisiert hinter dem Steuer - diese Strafen drohen
Für Führerscheinneulinge, Fahrlehrer, Begleiter von Ausbildungs- und Übungsfahrten, Lkw- sowie Buslenker gilt die 0,1 Promille-Grenze, für alle anderen Fahrzeuglenker 0,5 Promille. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger hat die Strafen zusammengestellt, die denjenigen drohen, die alkoholisiert ein Fahrzeug lenken:

* 0,5 bis 0,79 Promille
Verwaltungsstrafe von 218 bis 3.633 Euro Wird man das erste Mal erwischt erhält man eine Vormerkung im Führerscheinregister, beim zweiten Mal ordnet die Behörde Maßnahmen, wie beispielsweise eine kostenpflichtige Nachschulung an. Beim dritten Verstoß gegen dieses oder ein anderes der 13 Vormerkdelikte binnen zwei Jahren verliert man den Führerschein für mindestens drei Monate.

* 0,8 bis 1,19 Promille
Verwaltungsstrafe von 581 bis 3.633 Euro Bei der ersten Übertretung ist der Führerschein für einen Monat weg, im Wiederholungsfall für mindestens drei Monate.

* 1,2 bis 1,59 Promille
Verwaltungsstrafe von 872 bis 4.360 Euro Man verliert den Führerschein für mindestens drei Monate und muss zur kostenpflichtigen Nachschulung.

* ab 1,6 Promille
Verwaltungsstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro Der Führerschein wird für mindestens vier Monate entzogen. Zusätzlich muss eine kostenpflichtige Nachschulung absolviert werden. Weiters muss man zum Amtsarzt und zu einer ebenfalls kostenpflichtigen verkehrspsychologischen Untersuchung.
     
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