Informationen über die gesetzlichen Grundlagen zur Organentnahme in Österreich  

erstellt am
06. 04. 06

Innerhalb Europas und der Welt gibt es unterschiedliche Prinzipien, die die Organentnahme von verstorbenen Personen im jeweiligen Land regeln
Wien (bmaa) - In Österreich können einer verstorbenen Person einzelne Organe oder Organsteile nur dann entnommen werden, um das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen, wenn den Ärzten keine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat (sog. 'Widerspruchslösung'). Dieser Widerspruch kann zB in das vom Öster- reichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) verwaltete Widerspruchsregister aufgenommen werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über Kranken- anstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF (Hauptstück F, insbesondere §§ 62 a).

Sämtliche Transplantationszentren in Österreich sind verpflichtet, vor einer Transplantation das Vorliegen eines Widerspruches in diesem Widerspruchregister zu prüfen. Diese Abfragen werden durch das ÖBIG dokumentiert.

Manche andere Länder verfolgen anstatt des Prinzips der 'Widerspruchslösung' jenes der grundsätzlichen Bereitschaft zur Organspende und lediglich Information der Angehörigen ('Informationsregelung') oder jenes der ausdrücklichen Zustimmung zur Organentnahme ('erweiterte Zustimmungsregel'). Eine indikative unverbindliche Übersicht zu den von europäischen Ländern verfolgten Prinzipien ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, http://www.bmaa.gv.at, unter „Bürgerservice“, „Organentnahme in Österreich“ als pdf-File abrufbar.

Eine Gewissheit, dass im Ablebensfall in Österreich keinesfalls Organe entnommen werden, bietet der Eintrag in das ÖBIG-Widerspruchsregister.

Die Möglichkeit zur Registrierung im Widerspruchsregister besteht auch für im Ausland lebende Personen. Das ÖBIG stellt die entsprechenden Formulare in deutscher und englischer Sprache als Download auf http://www.oebig.at, unter „Widerspruchsregister“ - bzw. direkt unter
- zur Verfügung. Das ausgefüllte Formular muss eigenhändig unterschrieben an das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen gesendet werden.

Dies kann per Post - Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, z. Hd. Maria Lehner, Stubenring 6, A-1010 Wien, Österreich -, per Fax - +43.1- 513.84.72 - oder per Email (als eingescanntes Dokument) an lehner@aobig.at - erfolgen, wobei die eigenhändige Unterschrift gut erkennbar sein muss. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht notwendig.

Auf dieselbe Weise ist eine Streichung der Eintragung möglich. Gegen Beischluss eines vorfrankierten Kuverts bestätigt das ÖBIG die Eintragung. Die Ein- und Austragung in das Widerspruchsregister ist kostenlos.
     
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