Neue Museumsordnung des KHM geht in Begutachtung  

erstellt am
15. 05. 06

Kaufmännischer Geschäftsführer vorgesehen
Wien (bmbwk) - Die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums Wien (KHM) wurde abgeändert, um die Bestellung eines kaufmännischen Geschäftsführers zu ermöglichen. Der Verordnungsentwurf wurde am 12. 05. zur Begutachtung ausgesandt. Im Anschluss an das Ende des Begutachtungsverfahrens in vier Wochen, am 9.6.2006, wird die Ausschreibung der Position des kaufmännischen Geschäftsführers vorgenommen werden. Der neue kaufmännische Geschäftsführer wird die wirtschaftlichen Aufgaben betreuen und den Generaldirektor in allen finanziellen Belangen entlasten.

Die Neufassung des § 6 der Museumsordnung (Leitung der wissenschaftlichen Anstalt) ist in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundestheaterorganisationsgesetzes getroffen worden. Dieses Modell hat sich bereits seit 1999 bewährt.

§ 6 des Verordnungsentwurfes für die Museumsordnung des KHM lautet wie folgt:

"Die wA (wissenschaftliche Anstalt) wird von zwei Geschäftsführern geleitet, dem Geschäftsführer für wissenschaftliche Angelegenheiten (wissenschaftlicher Geschäftsführer) und dem Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer). Vor der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers ist der wissenschaftliche Geschäftsführer zu hören. Der wissenschaftliche Geschäftsführer ist gleichzeitig der Generaldirektor des KHM. Der wissenschaftliche und der kaufmännische Geschäftsführer haben grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gibt die Stimme (Ansicht) des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. In wissenschaftlichen Angelegenheiten entscheidet der wissenschaftliche Geschäftsführer jedenfalls allein. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung der wissenschaftlichen Anstalt zu treffen."

Die Einzelheiten des Tätigkeitsbereiches des kaufmännischen Geschäftsführers werden in der neuen Geschäftsordnung näher geregelt werden, die nach dem Inkrafttreten der geänderten Museumsordnung erstellt wird.
     
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