Auslandsösterreicher-Fonds-Gesetz novelliert  

erstellt am
22. 06. 06

Wien (bmaa) - Nach intensiven Beratungen mit den Mitgliedern des Kuratoriums des Auslandsösterreicherfonds, VertreterInnen der AuslandsösterreicherInnen sowie einiger Bundesministerien und va auch der österreichischen Bundesländer wurde das Bundesgesetz über den Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland novelliert und als 'Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)' mit 19. Mai 2006 veröffentlicht (BGBl. I Nr. 67/2006). Es tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Der Text ist hier abrufbar.

Die Grundsätze des Fonds bleiben unverändert: Der Fonds kann AuslandsösterreicherInnen - d.s. österreichische StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz im Ausland - " zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen" finanziell unterstützen. Rechtsanspruch darauf besteht keiner.

Anträge sind bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland - Botschaft, Konsulat - einzubringen. Die Formulare sind auch hier abrufbar.

Bei den Leistungen des Fonds handelt es sich um Unterstützungen - wie etwa die Sozialhilfe in Österreich -, jedoch nicht um eine Art Pensions-Ersatz, von dem die gesamten Lebenshaltungskosten im Ausland bestritten werden können.

Die Änderungen im Gesetz betreffen Präzisierungen einiger Bestimmungen, wie zB zur Hauptwohnsitzvoraussetzung im Ausland, zur deutlicheren Trennung von Entscheidungs- und Durchführungskompetenzen, zum Geschäftsführer, zum Finanzplan und Rechnungsabschluss. Weiters sollen Verfahren vereinfacht und eine größere Publizität hergestellt werden. Schließlich werden seit der letzten Überarbeitung eingetretene tatsächliche und legistische Entwicklungen aufgenommen, zB die EURO-Einführung, sowie datenschutz-, steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.

Völlig neu ist die Möglichkeit, auch an "HerzensösterreicherInnen" in besonderen Härtefällen zur Linderung außerordentlicher materieller Not Unterstützungen zu leisten. Zu dieser Bestimmung werden im Herbst vom Kuratorium des Fonds Richtlinien verabschiedet werden, welche in Ausführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu bestehenden parlamentarischen Materialien die genauen Umstände derartiger Zuwendungen festlegen werden.

Die AuslandsösterreicherInnen-Abteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten freut sich, dass mit der Novellierung des AÖF-Gesetzes nicht nur die Klarheit der Bestimmungen erhöht und in einigen Bereichen Präzisierungen geschaffen wurde, sondern vor allem erstmals auch besonders bedürftigen HerzensösterreicherInnen geholfen werden kann.
     
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