EU-Kommission bestätigt Förderung von Ökostrom in Österreich  

erstellt am
10. 07. 06

Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat im Sinne der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen die österreichischen Einspeisetarife für Strom aus erneuerbaren Energieträgern sowie den Unterstützungstarif genehmigt, der für Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung gezahlt wird. Mit dieser Entscheidung werden die im österreichischen Ökostromgesetz des Jahres 2002 festgeschriebenen Fördermaßnahmen rückwirkend genehmigt und der Weg geebnet für eine weitere Förderung grüner Energie wie sie in der neuen Fassung des Ökostromgesetzes verankert wurde, die das österreichische Parlament verabschiedet hat. Da sämtliche Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfüllt sind, gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass diese Beihilfe den Wettbewerb nicht zu verfälschen droht.

Neelie Kroes, EU-Kommissarin für den Wettbewerb, erklärte: „Ich freue mich sehr, diese Beihilfe für die Förderung von Ökostrom genehmigen zu können, da es sich hier um eines der Hauptziele der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik handelt und darüber hinaus die Entwicklung nachhaltiger Energien unterstützt wird.“

Die heutige Entscheidung gehört zu einer Reihe von Entscheidungen über staatliche Beihilfen in verschiedenen Mitgliedstaaten (Niederlande, Großbritannien und Dänemark), die in den letzten Jahren angenommen worden sind und die die langfristige und umfangreiche Förderung der Erzeugung von Ökostrom zum Gegenstand haben.

Das im Jahr 2003 in Kraft getretene österreichische Ökostromgesetz fördert die Erzeugung von Ökostrom einerseits in Form von Abnahmeverpflichtungen zu Festpreisen für Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern und andererseits mittels eines Unterstützungstarifs für Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für die öffentliche Fernwärmversorgung.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nach Auffassung der Kommission um staatliche Beihilfen. Laut Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen kann Beihilfe für die Erzeugung von Ökostrom bis in Höhe des Unterschieds zwischen dem Marktpreis und den Erzeugungskosten dieser Energieart geleistet werden. Da sowohl die Einspeisetarife als auch der Unterstützungstarif die im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Obergrenzen für staatliche Umweltschutzbeihilfen einhalten, ist diese Maßnahme mit den EU-Bestimmungen für staatliche Beihilfen vereinbar.

Die Finanzierung erfolgte bisher zum Teil über eine parafiskalische Abgabe, die von den Endverbrauchern in Abhängigkeit vom Energieverbrauch erhoben wurde. Österreich räumte ein, dass dieser Finanzierungsmechanismus zur Benachteiligung von importiertem Ökostrom geführt haben könnte, da dieser ebenfalls zur Finanzierung des nationalen Förderschemas herangezogen wurde, ohne selbst förderfähig zu sein. Dies könnte einen Verstoß gegen Artikel 25 und 90 EG-Vertrag bedeuten, die Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten sowie Abgaben verbieten, die geeignet sind, Waren anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen. Österreich hat daher den Finanzierungsmechanismus geändert, der ab 2007 auf einer Zählpunktpauschale beruhen wird. Ferner ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Erstattung des auf importierten Ökostrom erhobenen Förderbeitrags eingeführt worden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wurde.

Da Österreich die Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sowie anderer Vorschriften des EG-Vertrags gewährleistet hat, erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
     
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