Wählerverzeichnisse liegen ab kommender Woche auf  

erstellt am
16. 08. 06

Einsprüche wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter bzw. die Nicht-Aufnahme wahlberechtigter Personen bis 31. 8. möglich
Wien/Salzburg (lk) - Für die Nationalratswahl am 1. Oktober liegen ab kommender Woche bis Donnerstag, 31. August, die Wählerverzeichnisse in den Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsichtnahme auf. In jenen Gemeinden, in denen es keine Hauskundmachungen gibt, müssen die Wählerverzeichnisse bereits ab Dienstag, 22. August, in den anderen ab Freitag, 25. August, aufgelegt werden. Zu diesem Zweck sind die Gemeindeämter auch am Samstag, 26. August, und Sonntag, 27. August, für einige Stunden geöffnet (die genauen Zeiten für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sind ortsüblich kundgemacht).

Bis 31. August kann gegen die Nicht-Aufnahme vermeintlich wahlberechtigter bzw. gegen die Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen in die Wählerverzeichnisse Einspruch erhoben werden. Vor allem jene Personen, die seit der letzten Wahl - das war die EU-Wahl am 13. Juni 2004 - in eine andere Gemeinde übersiedelt sind, sollten sich überzeugen, ob sie in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen sind. Ausschlaggebend für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ist der Wohnsitz am Stichtag der Wahl. Das war der 1. August 2006. Personen, die zwischen dem 1. August und dem Wahltag, 1. Oktober, übersiedelt sind bzw. übersiedeln werden, müssen in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde wählen oder eine Wahlkarte beantragen, mit der sie in jeder österreichischen Gemeinde ihre Stimme abgeben können.

Wahlberechtigt sind bei der Nationalratswahl am 1. Oktober alle Österreicher/innen, die vor dem 2. Oktober 1988 geboren wurden und ihren Hauptwohnsitz am 1. August in einer österreichischen Gemeinde hatten, sowie alle Auslandsösterreicher/innen, die am Stichtag 1. August in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen waren. Während Österreicher mit einem inländischen Hauptwohnsitz automatisch in die Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Auslandsösterreicher die Eintragung in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde (etwa in die jener Gemeinde, wo sie oder die Vorfahren zuletzt gewohnt haben) bis spätestens 31. August beantragen.

Wer am Wahltag nicht im eigentlich zuständigen Wahllokal der Hauptwohnsitzgemeinde wählen kann, hat die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in ganz Österreich oder auch im Ausland die Stimme abzugeben. Wahlkarten können ab sofort bis spätestens 28. September in der Wohnsitzgemeinde persönlich oder schriftlich beantragt werden. Sie werden jedoch erst nach Vorliegen der Amtlichen Stimmzettel, das ist voraussichtlich Mitte September, ausgegeben. Mit der Wahlkarte kann in jeder österreichischen Gemeinde (jedoch nicht in jedem Wahllokal) gewählt werden.

Bei einer Stimmabgabe im Ausland ist jedoch eine bestimmte Vorgangsweise genau einzuhalten. Der Wahlberechtigte muss den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert der Wahlkarte entnehmen, den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen und den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zurückstecken. Das Wahlkuvert ist zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Auch die Wahlkarte muss zugeklebt werden. Dieser Vorgang muss durch entsprechende Eintragungen auf der Wahlkarte bezeugt werden. Dies kann durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person bzw. nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur Beglaubigung berechtigten Einrichtung, durch eine österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat) oder durch einen volljährigen Zeugen, der über einen gültigen österreichischen Reisepass verfügt, erfolgen. Die auf der Wahlkarte für Bestätigungen vorgesehenen Eintragungen müssen unbedingt vollständig und genau vorgenommen werden, damit die Stimme bei der Auszählung berücksichtigt werden kann. Unvollständige Angaben (z. B. Fehlen der Bezeichnung der Ausstellungsbehörde des Reisepasses oder Fehlen der Reisepassnummer des Zeugen) führen dazu, dass die Wahlkarte nicht geöffnet und vor der Auszählung ausgeschieden wird.

Die Stimme kann im Ausland bereits vor dem Wahltag abgegeben werden. Nach dem Schließen des letzten Wahllokales im Inland darf jedoch auch im Ausland keine Stimme mehr abgegeben werden. Wahlkarten aus dem Ausland müssen bis spätestens 9. Oktober, 12.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde eingelangt sein. Die Adresse der Landeswahlbehörde ist auf der Wahlkarte aufgedruckt.
     
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