Gutachten zum Bankgeheimnis auf Parlaments-Website  

erstellt am
06. 12. 06

Wien (pk) - Sowohl bei der Befragung von Auskunftspersonen als auch bei der Beweisaufnahme durch die Anforderung von Akten bleibt das Bankgeheimnis gewahrt. Das haben die Mitglieder des Banken-Untersuchungsausschusses klargestellt. Ein entsprechendes Kommunique wurde gemeinsam mit einem zu dieser Frage eingelangten Gutachten des Rechtsexperten Wolf-Dieter Arnold auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Wörtlich heißt es im Kommunique: "Der Untersuchungsausschuss geht davon aus, dass bei der Beweisaufnahme durch Anforderung von Akten und durch Befragung von Auskunftspersonen das durch die Verfassung geschützte Bankgeheimnis und die Rechte Dritter auch gegenüber dem Untersuchtungsausschuss gewahrt bleiben; dass dies auch für solche Informationen gilt, die dem Amtsgeheimnis gem. § 38 Abs. 1 BWG unterliegen, soweit diese Informationen inhaltlich dem Bankgeheimnis zuzuordnen sind; und dass darauf bereits bei der Anforderung von Akten und bei der Ladung sowie der Belehrung von Auskunftspersonen hingewiesen wird."

Arnold wurde beauftragt, in seinem Gutachten u.a. darüber eine Stellungnahme abzugeben, ob auf Grund des Bankgeheimnisses die Vorlage von Akten und Urkunden bzw. Aussagen verweigert werden dürfen und ob das Bankgeheimnis auch besteht, wenn sich der davon betroffene Sachverhalt im Ausland – wo es ein solches Bankgeheimnis nicht gibt – ereignet hat.

Der Wortlaut des Gutachtens findet sich auf http://www.parlament.gv.at in einem speziell zum Thema Untersuchungsausschüsse zusammengestellten Teaser.
 
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