Preisauszeichnung: 419 Betriebe überprüft  

erstellt am
08. 02. 07

LR Dunst: "Konsumenten müssen über ihre Rechte aufgeklärt werden"
Eisenstadt (blms) - Das Land Burgenland bietet eine Vielzahl von Serviceleistungen wie Konsumentenberatung, Mietrechtsberatung sowie Beratungen der Bankenombudsfrau und ist auch Ansprechstelle in Angelegenheiten der Produktsicherheit und der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht. Im Bereich der Preisauszeichnungspflicht wurden im Vorjahr insgesamt 419 Betriebe überprüft. Die zuständige Landesrätin Verena Dunst bilanzierte am 08.02. im Rahmen einer Pressekonferenz die Ergebnisse und präsentierte weitere Vorhaben.

Das Preisauszeichnungsgesetz regelt, wie Geschäfte den Preis ihrer Waren auszeichnen müssen. Im Jahr 2006 wurden 419 Betriebe aus den unterschiedlichsten Branchen von Fitnesscenter, Schlankheitsstudios über Konditoreien, Eissalons bis hin zu Juweliere und Werkstätten überprüft. In 137 Betrieben wurden dabei Verletzungen des Preisauszeichnungsgesetzes festgestellt. Verhältnismäßig viele Beanstandungen gab es bei Parfümerien und Drogerien. Am wenigsten Probleme gab es bei Reisebüros und im Einrichtungshandel.

Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, dass sie bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht gelesen und zugeordnet werden können. Das bedeutet, dass von derjenigen Stelle, von der die Ware betrachtet werden kann, der für diese Ware verlangte Preis festgestellt werden kann, ohne dass eine Ortsveränderung notwendig ist. In der Regel ist das Preisetikett daher auf der Ware, der Verpackung oder dem Regal anzubringen. Es sind Bruttopreise in Euro unter Angabe der handelsüblichen Güterbezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Wird bei Selbstbedienung der Verkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung ersichtlich gemacht und wird eine Scannerkasse verwendet, so ist in der Rechnung beim Verkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch deren Bezeichnung anzuführen.

Zur Erleichterung von Preisvergleichen ist bei Lebensmitteln und einzelnen anderen Sachgütern auch der Preis je Maßeinheit auszuzeichnen. Maßeinheit ist grundsätzlich ein Kilogramm, ein Liter, ein Meter, ein Quadratmeter oder ein Kubikmeter. Auch DienstleisterInnen wie Frisöre, Fitnesscenter, Werkstätten und Gaststätten sind grundsätzlich vom Preisauszeichnungsgesetz erfasst. Die Preise sind durch Preisverzeichnisse auszuzeichnen. Bestimmte Betriebe haben Preisverzeichnisse von außen lesbar anzubringen. Wird bei Dienstleistungen ein anderer Preis als der ausgezeichnete verlangt und ist darauf nicht vor Erbringung der Leistung hingewiesen worden, dann ist der Unternehmer an den ausgezeichneten Preis gebunden und der Konsument ist nur zur Zahlung des ausgezeichneten Preises verpflichtet.

"Unser Ziel ist es, für die burgenländischen Konsumentinnen und Konsumenten die Moral der Betriebe bei der Preisauszeichnung zu heben. Daher planen wir, im heurigen Jahr die Aufklärungsarbeit zu verstärken. Konsumenten müssen über ihre Rechte aufgeklärt werden. Aber auch den Betrieben wollen wir anbieten, mit Informationen zur Verfügung zu stehen. Wir wollen ein stärkeres Bewusstsein für korrekte Preisauszeichnung schaffen. Daher müssen wir auch die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen konsequent anwenden", betonte Dunst.
 
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