Kommission fordert von Österreich Abschaffung einer diskriminierenden Bestimmung bei der Einkommensteuer  

erstellt am
26. 03. 07

Brüssel (ec.europa) - Die Europäische Kommission hat Österreich in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (Artikel 226 EG-Vertrag) aufgefordert, das Einkommensteuergesetz zu ändern, da eine Bestimmung den Grundsätzen der Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt widerspricht. Nach österreichischem Recht können in Österreich lebende Personen, die ein Einkommen aus dem Ausland beziehen, unter bestimmten Bedingungen nicht denselben Steuerabzug bei ihren persönlichen Ausgaben geltend machen, wie Personen mit inländischem Einkommen. Österreich hat nun zwei Monate Zeit, auf diese Aufforderung zu reagieren. Danach kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Nach österreichischem Steuerrecht können bestimmte persönliche Ausgaben bei der Berechnung der Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen werden ("Steuerabsetzbeträge"). Allerdings gelten diese Freibeträge aufgrund der gleichen Rechtsvorschriften nur für einen Teil der Ausgaben, wenn der/die inländische SteuerzahlerIn über Einkommen aus dem Ausland verfügt, das steuerfrei ist, aber bei der Steuerprogression berücksichtigt wird , während eine in Österreich lebende Person, die nur aus dem Inland Einkommen bezieht, die volle Vergünstigung erhält.

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Vorschrift gegen die Grundsätze der Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen und der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 39 und 43 EG-Vertrag sowie gegen das EWR-Übereinkommen. Sie führt dazu, dass in Österreich lebende Personen mit ausschließlich inländischem Einkommen weniger Steuern zahlen.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits (vgl. Rechtssache "de Groot" vom 12.12.2002 (C-385/00)) geurteilt, dass die Anrechnung von Teilbeträgen auf die persönlichen Ausgaben als Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag zu betrachten ist. Der/die SteuerzahlerIn verliert nämlich in diesem Fall einen Teil der Freibeträge, wenn diese nicht im Tätigkeitsstaat berücksichtigt werden.
 
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