Mietrechts-Hotline - 0810 810 599  

erstellt am
14. 06. 07

Wien (nso) - Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger startet am 15.06. eine Miethotline zur aktuellen Mietrechtsjudikatur. Das BMSK- Mietrechts-Telefon ist ab morgen zwischen 9:00 und 15:00 unter der Telefonnummer 0810 810 599 (0,067 Euro/Minute) durchgehend erreichbar. Ein Tipp Buchingers an alle potentiellen Anrufer: "Damit eine möglichst präzise Auskunft möglich ist, ist es hilfreich, den Mietvertrag beim Telefonat bereit zu halten, um beispielsweise klären zu können, in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz Anwendung findet oder wie eine konkrete Klausel ausgestaltet ist."

Anlass für die Miethotline ist die bahnbrechende neuere Judikatur des OGH, der im letzten Halbjahr in zwei Urteilen die Unwirksamkeit zahlreicher Klauseln in Mietverträgen erkannt hat. Im Zentrum beider Urteile steht eine Klausel, wonach in umfassender Weise den MieterInnen die Verpflichtung auferlegt wird, notwendige Reparaturen oder Erneuerungen sämtlicher Elektro-, Gas- und Wasserleitungsanlagen sowie von Warmwasser- oder Heizgeräten vorzunehmen. Der OGH hat nunmehr erkannt, dass diese Überwälzung nicht zulässig ist. "Dem Mieter steht nämlich im Falle der Beeinträchtigung der vereinbarten Brauchbarkeit der Wohnung auf Grund des § 1096 ABGB ein Mietzinsminderungsrecht zu," so Buchinger erklärend zur Rechtslage: "Wenn der Mieter nun beispielsweise zur Erneuerung der Therme verpflichtet wäre, würde er dieses Recht verlieren, da er ja selbst zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung verpflichtet wäre. Daher ist mittelbar auch die Überwälzung der Erhaltungspflichten mit dem gemäß § 9 KSchG zwingenden Charakter von Gewährleistungsnormen nicht vereinbar."

Darüber hinaus enthalten aber beide Urteile weitere Aussagen zu Klauseln, die in Mietverträgen weit verbreitet sind. Einige Beispiele:

  • Es ist unzulässig, dass dem Mieter bei Beeinträchtigungen durch bauliche Maßnahmen oder im Fall technischer Gebrechen (etwa Störungen der Wasser- oder Gaszufuhr) kein Mietzinsminderungsrecht zusteht.
  • Es ist rechtswidrig, dass MieterInnen für sämtliche - auch ohne Verschulden - verursachte Schäden am Mietgegenstand aufzukommen haben.
  • Der OGH stellt in seinem Urteil weitere Rechtfragen bei Rückstellung der Wohnung, der Verpflichtung zum Ausmalen oder des Rückbaus von Veränderungen, im Interesse der Mieter klar.

Welche Klauseln genau betroffen sind, kann auf der vom VKI mit Unterstützung des Konsumentenschutzministeriums gestalteten Homepage http://www.verbraucherrecht.at nachgelesen werden. KonsumentInnen finden dort auch Musterbriefe zu den wichtigsten Problemen. Für alle Interessierten, die Informationen gerne in gedruckter Form haben, wird es in Kürze auch eine aktualisierte Mietrechtsbroschüre des Konsumentenschutzministeriums geben, die über das Broschürenbestellservice (broschuerenservice.bmsk.gv.at) beziehbar sein wird."

"Ich hoffe, damit zur notwendigen Aufklärung in diesem wenig transparenten Gebiet, das existentielle Interessen der Menschen betrifft, beizutragen", so Buchinger. Daneben wird es aber auch notwendig sein, die Erhaltungspflichten des Vermieters im Mietrecht klar festzuschreiben, um weitere Prozesse vermeiden zu helfen. "An alle Vermieter, die vergleichbare Klauseln verwenden, appelliere ich, in Folge der aktuellen Rechtsprechung rasch für rechtskonforme Mietverträge zu sorgen. Im Herbst werde ich evaluieren lassen, ob Vermieter tatsächlich rechtskonforme Mietverträge verwenden", so der Konsumentenschutzminister abschließend.

 
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