Buchinger: Mehr Kostentransparenz bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen  

erstellt am
21. 06. 07

Wien (nso) - "Fondsgebundene Lebensversicherungen haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Da die Abrechung der Kosten dafür für die Kunden nicht immer durchsichtig ist, habe ich die Verträge genauer prüfen lassen," so Minister Buchinger: "Da keine einvernehmlich Lösung für mehr Transparenz in den Verträgen mit der Versicherung möglich war, habe ich den VKI am Ende beauftragt, Verbandsklagen in Interesse der BürgerInnen beim OGH zu führen. Nun wurde uns recht gegeben, dass einem Kunden bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die erwachsende Kostenbelastung offengelegt und zudem vertraglich vereinbart werden muss ", erläutert Buchinger.

Diese Lebensversicherungen funktionieren im Wesentlichen wie die von Banken angebotenen Fondssparpläne: Die Versicherung erwirbt für den Kunden mit den monatlich bezahlten Prämien Anteile an einem Investmentfonds. Bei Vertragsende, im Fall des Ablebens des Kunden oder im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages erhält dann der Kunde die bis dahin angeschafften Fondsanteile mit ihrem aktuellen Kurswert ausbezahlt.

Der Haken an der Sache liegt jedoch darin, dass die Versicherung vor dem Ankauf der Fondsanteile von den bezahlten Prämien Kosten abzieht, die vor allem in den ersten Jahren des Vertrages sehr hoch sind. Diese Kosten beinhalten die Vermittlerprovision, die Verwaltungskosten, die Kosten eines Mindesttodesfallschutzes und die Versicherungssteuer. Zusätzlich werden dem Kunden im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages auch Stornokosten verrechnet.

Diese hohe Kostenbelastung vermindert naturgemäß die erzielbare Rendite von vornherein. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages führt sie in den ersten Jahren sogar dazu, dass der Kunde nur einen (oft sehr geringen) Teil der von ihm bereits bezahlten Prämien als Rückkaufswert ausbezahlt erhält.

Wie hoch die Kostenabzüge sind, war in den Verträgen bislang nirgends ersichtlich. Die Versicherungen verteidigten diese Praxis damit, dass die Kostensätze ohnehin der Finanzmarktaufsicht bekannt gegeben würden und es ihnen nicht zumutbar wäre, ihre Kostensätze auch dem Kunden offen zu legen.

Um diesem unhaltbaren Zustand ein Ende zu setzen, hat Konsumentenschutzminister Buchinger den Verein für Konsumenteninformation mit Verbandsklagen gegen alle führenden Anbieter von Fondsgebundenen Lebensversicherungen in Österreich beauftragt. Nunmehr liegt eine erste Entscheidung des OGH vom 9.5.2007 gegen die Finance Life Lebensversicherung AG vor, die den Standpunkt des Konsumentenschutzes vollinhaltlich bestätigt:

Die Höhe der den Versicherungsnehmer treffenden Gesamtkostenbelastung muss, so der OGH, in den Versicherungsbedingungen offen gelegt und mit dem Kunden in nachvollziehbarer Weise vertraglich vereinbart werden. Es sei zwar für den Kunden nicht wesentlich, wie sich diese Gesamtkostenbelastung im Detail zusammensetze, der Kunde müsse aber für jedes Versicherungsjahr erkennen können, welcher Anteil der von ihm jeweils bezahlten Versicherungsprämien zum Ankauf von Fondsanteilen verwendet wird und welcher Anteil insgesamt für Kosten verloren geht. Außerdem müsse auch die Höhe eines im Fall einer vorzeitigen Kündigung verrechneten Stornoabschlages im Vertrag angeführt werden. Diese Aufklärung über die Höhe der Kosten könne auch in einer die Versicherungsbedingungen ergänzenden Tabelle erfolgen.

"Endlich wird auch die Versicherungswirtschaft zu einer transparenten Gestaltung ihrer Produkte angehalten", freut sich Konsumentenschutzminister Buchinger in einer ersten Reaktion auf das OGH-Urteil. "Es ist das gute Recht des Konsumenten, auch beim Abschluss eines Versicherungsvertrages alle Informationen zu erhalten, die zur Beurteilung des tatsächlichen Preis-Leistungsverhältnisses notwendig sind." Nur so könne der Kunde sinnvolle Vergleiche mit anderen Angeboten anstellen und ein echter Wettbewerb entstehen. "Die Gesamtkostenbelastung Fondsgebundener Lebensversicherungen ist teilweise enorm. Ich glaube daher, dass einzelne Anbieter nach der nunmehr vorgeschriebenen Offenlegung ihre Kosten senken werden müssen, um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben", hofft Buchinger.

Die Entscheidung des OGH kann auch Auswirkungen auf alte Verträge, die in den letzten drei Jahren vorzeitig gekündigt wurden, oder laufende Verträge haben, die erst in Zukunft gekündigt werden. Da für die von den Versicherungen verrechnete Stornoabzüge keine gültige vertragliche Grundlage besteht, können die Kunden entsprechende Nachzahlungen oder die Auszahlung höherer Rückkaufswerte verlangen. Der VKI überprüft im Auftrag von Konsumentenschutzminister Buchinger derartige Lebensversicherungsverträge und unterstützt Konsumenten bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche. Nähere Informationen zu dieser Aktion sind unter http://www.verbraucherrecht.at zu finden.
 
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