Tirol ist Vorreiter bei barrierefreien Bauvorschriften  

erstellt am
23. 07. 07

Innsbruck (lk) - Im letzten Jahr ist es gelungen, unter der Federführung Tirols, neue technische Bauvorschriften für Österreich zu erarbeiten. „Mit dieser Harmonisierung der technischen Bauvorschriften für Österreich ist uns etwas gelungen, was sämtliche in den Baubereich involvierten Branchen zwar schon seit Jahrzehnten fordern, was bisher aber nie möglich war“, freut sich der zuständige LR Hannes Bodner. Tirol ist auch Vorreiter in der Umsetzung!

„Bisher fehlte in Österreich diesbezüglich die Struktur: 9 Bundesländer, 9 Bauordnungen und 9 technische Bauvorschriften! Es konnte gut sein, dass ein in Wien gebautes Fertigteilhaus für Tirol nicht erlaubt war. Das machte diese Dinge auch teurer“, erklärt Bodner.

Tirol ist das erste Land, das die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) als verbindlich erklärt und somit einen großen Schritt in Hinblick auf die Angleichung der Baugesetzte der Länder gesetzt hat.

„Ein wesentlicher Punkt ist, dass Tirol die Barrierefreiheit ebenfalls in die Vorschriften aufnimmt. Ältere und behinderte Menschen können dadurch länger in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und können in ihren eigenen vier Wänden gepflegt und betreut werden“, sagt Bodner.
Es sei nicht sinnvoll, gleich bei Baubeginn alle Wohnungen nach Rollstuhl-Dimensionen zu errichten, aber: „...wer bereits in der Planung auf eventuell spätere Barrierefreiheit achtet, minimiert im Fall der Fälle die Kosten“, sagt Bodner.

Die EU ist in dieser Hinsicht noch nicht so weit, jedoch sind bereits andere EU-Staaten an Österreich herangetreten, um das Modell der neuen einheitlichen Bauvorschriften nachahmen zu können.

„Bisher gab es keine Einigkeit in den Fragen: Ab Erfüllung welcher Kriterien gilt eine Wohnung als barrierefrei? Ab welcher Größe ist Barrierefreiheit zwingend? Behinderten-Vertreter forderten hierzu klare und einheitliche Vorgaben“, erklärt Arch. DI Franz Vogler, Abt. Allgemeine Bauangelegenheiten.

Barrierefrei gebaut werden müssen ab 1.1.2008 unter anderem alle öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude, Bildungs-Gebäude, Handelsbetriebe mit Kundenverkehr, Geldinstitute, Arzt-, Therapie- und sonstigen Praxen aber auch Apotheken, Geldinstitute und öffentlich zugängliche Bauwerke (nicht nur Gebäude, Anm.), welche für den Aufenthalt von mehr als 50 Personen vorgesehen wurden.

Im § 24 der Novelle der Technischen Bauvorschriften wird bei der vertikalen Erschließung eines Bauwerks die Errichtung eines Personenaufzugs gefordert, wenn dieses mehr als 3 oberirdische Geschoße aufweist und Aufenthaltsräume vorhanden sind. Das bedeutet z.B. dass künftig in einem Wohnhaus mit Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen ein Personenaufzug zu errichten ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser. Damit wurde den Bedürfnissen speziell für ältere und behinderte Menschen sowie Kindern Rechnung getragen.
Im § 30 der Novelle der Technischen Bauvorschriften werden die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken gestellt. Dabei wird festgelegt welche Bauwerke barrierefrei auszugestalten sind. Wohnungen in Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten mit Ausnahme von Reihenhäusern sind nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaues zu planen und zu errichten.

In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästebetten ist zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei auszugestalten.
Die Bestimmungen über die barrierefrei Ausgestaltung gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind, da zu erwarten ist, dass solche Objekte in der Regel nicht von älteren und behinderte Menschen sowie Kindern aufgesucht werden.
 
zurück