Gewerbeanmeldung "Personenbetreuung" einfach und formlos  

erstellt am
23. 08. 07

Wien (bmwa) - Bei der Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich kein Unterschied zwischen Österreichern und EU-Bürgern. Es handelt sich auch um keine neue Vorschrift, Gewerbeanmeldung funktionierte auch vorher ganz genau so - gerade freies Gewerbe kann man ganz einfach anmelden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ausländische Betreuer als Selbständige in Österreich tätig werden können:

  • Die Betreuungskraft kommt aus einem EU-Mitgliedsstaat und ist nur vorübergehend in Österreich tätig - also nicht niedergelassen. In diesem Fall ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Betreuungskraft muss im Herkunftsland berechtigt sein, die Tätigkeit der Personenbetreuung selbständig auszuüben und unterliegt den dortigen Sozialversicherungs- und Steuervorschriften.
  • Die Betreuungskraft kommt aus Österreich oder einem EU-Mitgliedsstaat und hat sich dauerhaft in Österreich niedergelassen. In diesem Fall muss die Betreuungskraft einen Gewerbeschein lösen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht sowie den Steuervorschriften in Österreich.


Anmeldung zum freien Gewerbe "Personenbetreuung"

  • Die Aufnahme der Tätigkeit des Gewerbes ist bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich.
  • Das Gewerbe muss, wie bei jedem anderen Gewerbe, bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) angemeldet werden. Die Anmeldung kann formlos oder mittels Formular persönlich, schriftlich oder teilweise auch (wenn die Behörde das anbietet) online erfolgen.


Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:

  • Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, gegebenenfalls Heiratsurkunde bei Namensänderung)
  • Meldebestätigung
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe (insbesondere nicht getilgte Verurteilungen)
  • Strafregisterbescheinigung bei Personen, die weniger als fünf Jahre in Österreich niedergelassen sind bzw. ihren Wohnsitz im Ausland haben (in diesem Fall Strafregisterbescheinigung des Heimatlandes). Die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein.
  • Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Meldebestätigung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug.


Weitere Schritte, die im Zuge der Unternehmensgründung vorzunehmen sind:

  • Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit sowie die Beantragung der Steuernummer beim zuständigen Finanzamt - eine kurze, formlose schriftliche Mitteilung reicht dafür aus.
  • Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft oder bei der zuständigen Gewerbebehörde. Die Meldung des Versicherungsbeginns ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) des jeweiligen Bundeslandes oder der zuständigen Gewerbebehörde mittels Versicherungserklärung (schriftlich/online möglich) bekannt zu geben.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Betreuung daheim - Information zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause" Broschüre Betreuung daheim (pdf, 666 kb)

 
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