Justizministerium stellt Medienbericht zu Haftstrafen richtig  

erstellt am
21. 08. 07

Wien (bmj) - Das Justizministerium stellt zur gestern Sonntag in der Tageszeitung "Österreich" veröffentlichten Schlagzeile "Berger: Arbeiten statt ins Gefängnis - Kein "Häfn bei Strafen bis 9 Monaten" wie folgt richtig:

  • Die Schlagzeile hat nichts mit den Aussagen von Justizministerin Maria Berger im Interview zu tun, die sich eindeutig nur auf die Ausweitung eines Modellversuchs bei Ersatzfreiheitsstrafen bezogen. Ein seit März 2006 laufendes Projekt bei "Neustart" wird ab 1. September auf ganz Österreich ausgedehnt.
  • Gemeinnützige Leistung: In jedem Einzelfall muss zuerst ein unabhängiges Gericht entscheiden, dass es beim jeweiligen Täter keiner Freiheitsentziehung bedarf. Diese vom Gericht gewollte Haftverschonung soll durch das Anbot der gemeinnützigen Arbeit auch bei solchen Verurteilten ernst genommen werden, die eine Geldstrafe nicht zahlen können. Die Behauptung des Vizekanzlers, Österreich würde dadurch weniger sicher werden, verkennt, dass das Gericht in jedem solchen Fall davon ausgegangen ist, dass es nicht des Strafvollzugs bedarf, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten.
  • Die Erfahrung zeigt, dass kurze Freiheitsstrafen keinen abschreckenden, wohl aber insofern einen kontraproduktiven Effekt haben, als Gefangene aus vielen sozialen Bezügen herausgerissen werden. Dies gilt auch für kurze Ersatzfreiheitsstrafen. Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe folgt deshalb dem Grundsatz "Mehr Sicherheit durch weniger Haft".
  • Falls sich die gemeinnützige Leistung auch im ausgeweiteten Modellprojekt bewährt, wird eine gesetzliche Regelung zu schaffen sein.
  • Geldstrafe statt Freiheitsstrafe: Künftig soll die 1975 geschaffene Möglichkeit, dass ein Gericht anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkennt, ausgeweitet werden. Seit 1975 besteht für eine solche Umwandlung unverändert die Grenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe, künftig soll dies auf neun Monate ausgeweitet werden. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung im Einzelfall vom Gericht zu treffen ist, ob eine Geldstrafe ausreicht, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
  • Falls künftig eine gesetzliche Regelung der gemeinnützigen Leistung geschaffen wird, muss auch über die Obergrenze entschieden werden, also darüber, ob eine solche im vollen Umfang von Ersatzfreiheitsstrafen zulässig sein soll. Selbst wenn dies bejaht werden sollte, bleibt es aber dabei, dass zunächst ein Gericht entscheiden müsste, dass es sich in dem Sinne um einen ungefährlichen Täter handelt, dass es keiner Freiheitsentziehung bedarf, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
 
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