Berger: Sonderstaatsanwaltschaft Korruption durch Ministerrat  

erstellt am
02. 11. 07

Wien (bmj) - Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, das am 31.10. den Ministerrat passierte und noch heuer vom Nationalrat beschlossen werden soll, plant Justizministerin Maria Berger eine Reihe wirksamer Mechanismen der Korruptionsbekämpfung.

Dabei tritt Maria Berger auf mehreren Ebenen gegen das Unterbleiben von politischer Einflussnahme auf die Vollziehung, die ungehinderte Durchsetzung des Rechts und die Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Justiz ein. Die geplanten Neuerungen im Detail:

1. Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft Korruption
Durch die Einrichtung einer Sonderstaats-anwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (KStA) soll die Effizienz der Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich deutlich gestärkt werden. Mit der Einrichtung einer solchen KStA folgt Österreich Empfehlungen von EU, UNO, Europarat und OECD.

Die Behörde wird bundesweit tätig sein und über Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck verfügen.

Das Aufgabenfeld der KStA ist in einem exakt definierten Katalog strafbarer Handlungen aufgelistet, etwa: Missbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme durch Beamte, Sachverständige und Mitarbeiter, Bestechung, verbotene Intervention, strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung; bestimmte Geldwäsche-Delikte, Absprachen nach dem Vergaberecht.

Sie wird personell und sachlich gut ausgestattet sein, d.h. nicht nur mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten besetzt sein, sondern auch mit Experten, die über Spezialkenntnisse in den Bereichen Geldwäsche, Buchprüfung, EDV, Wertpapierhandel verfügen. Die Sonderstaats-anwaltschaft wird rund 20 Personen umfassen. Die Sonderstaatsanwaltschaft soll mit 1. Jänner 2009 operativ tätig werden.

Formell ist die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien unterstellt. Dadurch wird sie organisatorisch von der Politik (= der Justizministerin) weggerückt, um jeden Anschein einer politischen Einflussnahme zu vermeiden.

Im Korruptionsbereich kann die neue Sonderstaatsanwaltschaft die Fälle selbst führen, sie kann sie aber auch je nach Lage des Falles an die regionalen Staatsanwaltschaften abtreten. Sie kann etwa nach Anklageerhebung die Hauptverhandlung an eine regionale Staatsanwaltschaft abtreten. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Sonderstaatsanwaltschaft auf ihre Kernaufgaben, d.h. den schwierigen, spezialisierten Ermittlungsbereich, konzentrieren kann.
Die neue Sonderstaatsanwaltschaft übermittelt der Justizministerin einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die bearbeiteten Fälle und die Lage der Korruptionsbekämpfung. Dieser Bericht soll auch ein politisch und generalpräventiv wichtiges Instrument der Korruptionsprävention darstellen und könnte letztlich auch zur Erstellung eines in der Praxis vielfach geforderten Korruptionsregisters („Schwarze Liste“) führen.

2. Offenlegung aller Weisungen im Bereich der Staatsanwaltschaften
Künftig werden alle Weisungen im staatsanwaltschaftlichen Bereich, also auch jene im Bereich der Korruption, offen gelegt. Dadurch wird für volle Transparenz in der „Weisungskette“ der Anklage – von der Staatsanwaltschaft über die Oberstaatsanwaltschaft, das Justizministerium und retour - gesorgt. Konkret wird eine schriftliche Ausfertigung der Weisung bei den Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten beigefügt sein. Das bedeutet, dass die am Verfahren Beteiligten vollen Einblick in die Überlegungen der Staatsanwaltschaft haben werden.

Sofern es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, wird volle Transparenz durch regelmäßige Berichte über alle Einstellungen an das Parlament gewährleistet.

Allen internationalen Erfahrungen zufolge ist diese Transparenzregel wesentlich effizienter als sonstige organisatorische Maßnahmen und die beste Art der Vorbeugung unsachlicher Einflussnahme. Zudem gilt diese Transparenz nicht nur für die Sonderstaatsanwaltschaft, sondern für die gesamten staatsanwaltschaftlichen Arbeiten. Die Arbeit des einzelnen Staatsanwalts wird dadurch deutlich aufgewertet.

3. Neues Korruptionsstrafrecht
Mit der Novellierung des Korruptionsstrafrechts soll die Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor konsequent weiterentwickelt werden. Gleichzeitig werden diverse internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit Mitteln des Strafrechts umgesetzt. Die Schwerpunkte der Novelle:

  • Umgesetzt wird die umfassende Strafbarkeit der aktiven und passiven Bestechung von österreichischen und ausländischen Beamten. Insbesondere sollen hinkünftig sämtliche Geschenkannahmen durch Beamte erfasst werden.
  • Konkret bedeutet das: „Anfüttern verboten“. Wiederholte Geschenkannahmen ohne konkrete Gegenleistung des Beamten bzw. wiederholte Übermittlung von Geschenken an (in- wie ausländische) Beamte wird zukünftig unter Strafe gestellt sein. Dies ist insbesondere für Aktivitäten österreichischer Unternehmen im Ausland von besonderer Bedeutung, da die Bestechung bzw. auch das „Anfüttern“ ausländischer Beamter unter Strafe gestellt wird.
  • Strafbarkeit von Schiedsrichtern : im internationalen Wirtschaftsverkehr werden immer mehr Streitfälle von außergerichtlichen Schiedsgerichten entschieden. Die Parteien bevorzugen das, weil Schiedsgerichte oft mehr Spezialwissen zu einzelnen Branchen haben und daher schneller / informeller entscheiden können. Diese Schiedsgerichte werden durch ihre steigende Bedeutung zunehmend korruptionsanfällig. Daher braucht auch dieser Bereich ein klares Regelwerk und Strafbestimmungen wie bei sonstigen Amtsträgern und Richtern. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen etwa, wenn Schiedsrichter gegen Geld oder einen sonstigen Vorteil seine Entscheidung beeinflussen lässt.
  • Computerstrafrecht: Umsetzung internationaler Abkommen zur Bekämpfung des Missbrauchs neuer Technologien. Erhöhung der Strafdrohungen bei widerrechtlichen Zugriffen auf Computersystemen und Störung der Funktionsfähigkeit von Computersystemen.


4. Bestechung von Abgeordneten
Internationale Verpflichtungen (UN-Konvention) fordern ein Korruptionsstrafrecht für Abgeordnete. Solche Strafbestimmungen fehlen in Österreich bisher und sollen nun direkt im Parlament, von den Abgeordneten selbst, ausgearbeitet werden.

 
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