Berger präsentiert Maßnahmen gegen Gewalt an Kindern   

erstellt am
12. 12. 07

Wien (bmj) - Die in den letzten Wochen bekannt gewordenen Fälle schwerer Gewalt an Kindern geben Anlass, auch im Bereich des Justizministeriums über mögliche Verbesserungen nachzudenken. Justizministerin Maria Berger informierte 12.12. in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Kinderpsychiater Max Friedrich und der Leiterin des Gewaltschutzzentrums OÖ, Maria Schwarz-Schlöglmann, über ihre Pläne im Kampf gegen Gewalt an Kindern.

Berger präzisierte ihre Vorstellungen hinsichtlich eigener Sonderzuständigkeiten an den Staatsanwaltschaften sowie zur Vereinheitlichung der Anzeigepflichten.

Die in den letzten Wochen bekannt gewordenen Fälle schwerer Gewalt an Kindern geben Anlass, auch im Bereich des Justizministeriums über mögliche Verbesserungen nachzudenken.

In den Zuständigkeitsbereich der Justiz fallen die wichtigen Funktionen

  • Verhinderung weiterer Gewalt („tertiäre Prävention“) sowie
  • Realisierung von Strafverfahren, die dem vom Opfer erlebten Unrecht gerecht werden und das Kind dabei unterstützen, langfristig mit der Gewalterfahrung einen Umgang zu finden sowie
  • zur gesellschaftlichen Ächtung aller Formen von Gewalt an Kindern beitragen.

Die Justiz ist auf die Kooperation der Polizei, aber auch anderer Einrichtungen angewiesen, etwa der Schulen, Jugendämter, Kindergärten oder Krankenanstalten. Im Bereich der Gewaltprävention braucht es eine enge Zusammenarbeit, keine Einrichtung kann im Alleingang erfolgreich sein.

Wegen der Wichtigkeit der von der Justiz zu erfüllenden Funktionen sollen alle, die von Gewalt an Kindern erfahren, ermutigt werden, Anzeige zu erstatten, zumal die Strafjustiz in den letzten Jahren eine tiefgreifende Veränderung hin zu mehr Opfergerechtigkeit vollzogen hat und bestrebt ist, diesen Weg fortzusetzen.

Hier ist auf das Strafprozessreformgesetz hinzuweisen, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird und eine Vielzahl von Opferrechten anerkennt, die einerseits dem Opfer (oder seinen Vertretern) eine aktive Mitwirkung ermöglichen (Rechte auf Information, auf Anwesenheit bei Verfahrensschritten, Antragsrechte), andererseits das Opfer vor übermäßiger Inanspruchnahme schützen (psycho-soziale Prozessbegleitung, schonende Einvernahme des Opfers ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten etc).

Maßnahmen ohne Gesetzesänderung

1. Schaffung von Sonderzuständigkeiten bei allen größeren Staatsanwaltschaften
In den nächsten Monaten werden bei allen größeren Anklagebehörden besonders geschulte StaatsanwältInnen die Bearbeitung der Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) übernehmen. Sie sollen bei Bekanntwerden eines Falles für Maßnahmen zur sofortigen Sicherung des Opfers vor weiterer Gewalt sorgen, insbesondere

  • indem vom Gericht eine Entscheidung über die Untersuchungshaft oder über die Anordnung gelinderer Mittel erwirkt wird, z.B.
  • das Verbot eines Kontakts mit dem Opfer,
  • die Weisung, die Wohnung des Opfers und deren Umgebungsbereich oder andere Orte (Kindergarten, Schule etc) zu meiden,
  • in geeigneten Fällen mit der Zustimmung des Verdächtigten die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren oder sich einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie zu unterziehen,
  • die Anordnung von vorläufiger Bewährungshilfe;

indem gemeinsam mit der Polizei, dem Jugendamt und den Familiengerichten für ausreichende Kontrollmaßnahmen (im Sinne eines das Kind umgebenden cordon sanitaire) gesorgt wird, insbesondere durch Befugnisse der Sicherheitspolizei, Maßnahmen der Jugendwohlfahrt oder einstweilige Verfügungen des Familiengerichts; insgesamt besteht ein breit gefächertes Instrumentarium, das besser genutzt und koordiniert werden muss.

Die besonders zuständigen StaatsanwältInnen sollen eine wichtige Schnittstellenfunktion im Verhältnis zu anderen Kooperationspartnern übernehmen.

Eine wichtige Funktion der SonderstaatsanwältInnen wird darin bestehen, für eine harmonische Abstimmung der Funktionen der Sicherung des Kindes einerseits und der Strafverfolgung andererseits zu sorgen. Dabei kommt der Aufgabe, weitere Gewalt zu verhindern, in der ersten Phase der Intervention eine gewisse Priorität zu. Jedenfalls darf die Strafverfolgung nicht zur Überforderung eines Opfers führen, das noch nicht in der Lage ist, sich seiner Gewalterfahrung und dem Täter zu stellen. Die Geschwindigkeit des Verfahrens muss auf die Bedürfnisse des Opfers Rücksicht nehmen. Aus dieser Rücksichtnahme profitiert nicht nur das Opfer, sondern auch das Strafverfahren, das oft auf die Bereitschaft des Opfers zur Mitwirkung angewiesen ist.

2. Fortbildung für StaatsanwältInnen und RichterInnen
Mit einer ab dem 1. Jänner 2008 wirksamen Änderung des Dienstgesetzes für RichterInnen und StaatsanwältInnen wird erstmals eine Fortbildungsverpflichtung eingeführt. Zeitgleich wird im Kontext der Regelung der Richterdienstprüfung auf die besondere Bedeutung der Opferrechte und eines professionellen Umgangs mit Gewaltopfern hingewiesen.

Primär für sonderzuständige StaatsanwältInnen wird 2008 ein Fortbildungsprogramm realisiert werden, das aber auch anderen interessierten RichterInnen und StaatsanwältInnen offen stehen wird. Ausbildungsschwerpunkte werden sein: die Situation der durch Gewalterfahrungen traumatisierten Kindern, Arten von Traumata, Wege aus der Traumatisierung; Rechte der Opfer von Gewalt, besondere Rechte von Kindern; Folgerungen für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden; die Rolle des Helfersystems und die Funktionen der einzelnen Akteure, Grundsätze und erforderliche Rahmenbedingungen einer effektiven Kooperation.

Vorschläge zu Gesetzesänderungen

1. Anzeigepflicht
Gegenwärtig bestehen für eine Vielzahl von Berufsgruppen ganz unterschiedliche Regelungen der Anzeigepflicht. Es besteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber keine klare Linie verfolgt. In der Praxis führt das zu schwierigen Situationen: Wenn ein Kind verletzt und in ein Krankenhaus eingeliefert wird, so bestehen für den Sanitäter, die Krankenschwester, den Arzt und den allenfalls im Krankenhaus befassten Kinderpsychologen unterschiedlich weitreichende Anzeigepflichten (siehe die § 6 Sanitätergesetz, § 7 Krankenpflegegesetz, § 54 Ärztegesetz und § 14 Psychologengesetz). Es braucht daher dringend eine Vereinheitlichung der Anzeigeregelungen. Wenn es um Gewalt an Kindern geht, erscheinen die im geltenden Recht bestehenden Ausnahmen von der Anzeigepflicht als schwammig, kaum praktikabel und daher fragwürdig.

Nach dem Ärztegesetz besteht beim Verdacht von Gewalt gegen einen Minderjährigen grundsätzlich schon heute eine uneingeschränkte Anzeigepflicht (§ 54 Abs. 5 erster Satz Ärztegesetz). Eine Ausnahme besteht nur im Fall, dass sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen richtet; diesfalls kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und gegebenenfalls auch mit der Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt (§ 54 Abs. 5 zweiter Satz ÄrzteG). Es ist für den Arzt im Einzelfall nicht leicht zu beurteilen, ob eine Anzeige zum Wohl des Minderjährigen erforderlich ist, denn dies setzt schwierige Prognosen voraus, etwa welche Möglichkeiten für andere Einrichtungen bestehen, ohne Zutun der Polizei und der Justiz für eine verlässliche Beendigung der Gewalt zu sorgen. Zu betonen ist, dass der Arzt auch dann, wenn keine Anzeigepflicht besteht, dennoch anzeigen darf, wenn seine Verschwiegenheitspflicht nach seiner Ansicht wegen überwiegender Interessen der Rechtspflege zurücktritt (§ 54 Abs. 2 ÄrzteG).

Deshalb überzeugt nicht, wenn gegen eine strikte Anzeigepflicht argumentiert wird, die Eltern würden dann nicht mehr mit ihren misshandelten Kindern ins Spital kommen: Schon jetzt erlaubt das Gesetz Eltern in keinem Fall eine sichere Prognose, dass der Arzt nicht anzeigen wird. Auch unabhängig von der rechtlichen Regelung versuchen gewalttätige Eltern natürlich, ihre Kinder abzuschotten. Bei schulpflichtigen Kindern fallen Misshandlungen am ehesten in der Schule auf.

Für Behörden – insbesondere Jugendwohlfahrtsbehörden - besteht schon heute insbe­sondere dann eine Anzeigeverpflichtung, wenn dem Kind weitere Gewalt droht, was bei Gewalt an Kindern der Regelfall ist, und die Anzeige zur Beendigung der Gewalt erforderlich ist (§ 78 Abs. 3 StPO). Die Erfahrung zeigt, dass es in der Praxis ohne Einschaltung von Polizei und Gerichten oft nicht gelingt, verlässlich für ein Unterbinden weiterer Gewalt zu sorgen.

Mindestens so wichtig wie die gesetzliche Vereinheitlichung der Anzeigepflichten ist Überzeugungsarbeit, damit bestehende Verpflichtungen auch verstanden und eingehalten werden und damit Menschen auch dann anzeigen, wenn keine Verpflichtung besteht.


2. Neue strafrechtliche Regelungen
Die Schaffung eines Tatbestands der länger dauernden Gewaltbeziehung ist zu beschleunigen, wobei im Bereich von qualifizierten Strafdrohungen bestimmte Formen der Gewalt an wehrlosen Personen zu erfassen sind.

Die Strafbestimmung des Quälens oder Vernachlässigens von Kindern und wehrlosen Personen (§ 92 StGB) ist auszubauen, insbesondere durch die Einbeziehung der Misshandlung als Form der Tatbegehung und durch die Ausdehnung des Kreises der Verpflichteten (gegenwärtig kann dieses Delikt nur von jemandem begangen werden, dessen Fürsorge oder Obhut das Kind untersteht). Dabei sind auch die bestehenden Strafsätze für qualifizierte Begehungsformen zu überprüfen.

3. Ausbau der Jugendgerichtshilfe
Zur Unterstützung der Strafjustiz und der Familiengerichtsbarkeit wird spätestens im Zusammenhang mit einer unfassenden Reform des strafprozessualen Hauptverfahrens die bewährte Einrichtung der Jugendgerichtshilfe zu einer bundesweiten und auch im Erwachsenenstrafrecht verfügbaren psycho-sozialen Justizhilfe ausgebaut werden.

4. Wiedergutmachung für Opfer
Dem Opfer steht Wiedergutmachung zu. Soweit wie möglich ist über Schadenersatzansprüche des Opfers im Strafverfahren abzusprechen. Darüber hinaus sind jedoch die Rechte des Opfers im Zivilverfahren analog zu jenen im Strafprozess auszubauen, insbesondere

  • was den Anspruch des Opfers auf juristische wie psycho-soziale Prozessbegleitung,
  • die Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers
  • und das Recht auf eine schonende Gestaltung der Einvernahme anlangt.


5. Ausbau der einstweiligen Verfügungen
Das zur Sicherung des Opfers mit dem Gewaltschutzgesetz geschaffene gewalt-präventive Instrumentarium von einstweiligen Verfügungen des Familiengerichts ist weiter auszubauen, insbesondere im Sinne einer Ausdehnung der Geltungsdauer solcher Verfügungen.

 
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