Burgstaller: Unbürokratische Hilfe durch die neue Rezeptgebühren-Obergrenze   

erstellt am
14. 01. 08

Seit 1. Jänner 2008 noch mehr Versicherte als bisher von Rezeptgebühren befreit
Salzburg (sk) - "Die Rezeptgebühren-Obergrenze ist eine echte Entlastung für chronisch kranke Menschen", erinnert Salzburgs Gesundheitsreferentin Landeshauptfrau Gabi Burgstaller am 14.01. an die neue Leistung der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Rezeptgebühren-Obergrenze ist seit 1. Jänner des Jahres in Kraft; bei der Zahlung von Rezeptgebühren ist nun eine Obergrenze in Höhe von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens vorgesehen.

"Die Abwicklung der Obergrenze funktioniert unkompliziert, sie tritt automatisch dann in Kraft, wenn Patientinnen und Patienten ihre persönliche Zwei-Prozent-Grenze erreicht haben", erklärt Burgstaller weiter. Generell gilt die Rezeptgebührenobergrenze für all jene Personen, die nicht automatisch oder auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit sind. "Damit sind noch mehr Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr befreit", erklärt die Gesundheitsreferentin.

"Erhöhten Informationsbedarf" sieht Burgstaller aufgrund zahlreicher Anfragen zu diesem Thema. Salzburgs Gesundheitsreferentin weist in diesem Zusammenhang auf die Informationsangebote der Salzburger Gebietskrankenkasse und des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger hin.

Fakten zur Rezeptgebührenobergrenze:

  • Die Rezeptgebühr beträgt weiterhin 4,80 Euro pro Medikament. Personen mit geringem Einkommen (bis 747 Euro netto pro Monat) sind über Antrag von der Gebühr befreit. Bezieher einer Ausgleichszulage sind ohne Antrag befreit. Diese schon bisher möglichen Befreiungen gelten weiterhin!
  • Ab 1.Jänner 2008 müssen Versicherte die Rezeptgebühr nur solange bezahlen, bis sie im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von zwei Prozent ihres Nettoeinkommens erreicht haben.
  • Sind zwei Prozent des Nettoeinkommens erreicht, wird dies dem verschreibenden Arzt in der Ordination angezeigt, sobald er die e-card ins Kartenlesegerät steckt. Der Arzt/die Ärztin vermerkt die Befreiung anschließend am Rezept. Die Apotheke verrechnet in der Folge im laufenden Jahr keine Rezeptgebühr mehr.
  • Bei der Berechnung wird - im Fall von erwerbstätigen Personen - immer ein ganzes Kalenderjahr im Nachhinein zur Berechnung der Obergrenze herangezogen - nicht also die einzelnen Monate oder das laufende Jahr.
  • Bei Pensionisten hingegen wird die im laufenden Kalenderjahr bezogene Nettopension zur Berechnung herangezogen.
  • Die Abwicklung über die e-card ist "anonym" - weder der verschreibende Arzt/die Ärztin noch die Apotheken haben Einsicht in das Einkommen oder den Medikamentenverbrauch der Versicherten.

Beispiel:

Eine Versicherte hat ein Einkommen von 12.000 Euro netto. Durch die Zwei-Prozent- Obergrenze ist sie für das laufende Kalenderjahr ab der 51. Verschreibung von der Rezeptgebühr befreit.

 
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