Sozialleistungen für AuslandsösterreicherInnen in anderen EU-Staaten   

erstellt am
23. 01. 08

Unterschiedliche Kategorien und Voraussetzungen
Wien (bmeia) - Bei der Frage, welcher Staat innerhalb der EU Sozialleistungen an Personen erbringt, welche sich als EU-BürgerInnen in einem anderen Mitgliedsland als jenem ihrer Staatsbürgerschaft aufhalten, ist zwischen Leistungen der 'sozialen Sicherheit' einerseits und Leistungen der 'Sozialhilfe' (früher 'Fürsorge') anderseits zu unterscheiden.

Leistungen der 'sozialen Sicherheit' setzen in der Regel die Zurücklegung von Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten, oftmals auch die Zahlung von Beiträgen voraus. Sie werden grundsätzlich auch dann geleistet, wenn die Anspruchsberechtigten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen - dh sie sind "exportierbar".

Leistungen der 'Sozialhilfe' (früher 'Fürsorge') sind in Österreich durch Länder-Sozialhilfegesetze geregelt. Sie dienen jenen Menschen zur Ermöglichung der Führung eines menschenwürdigen Lebens, welche dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sie werden v.a. zur Sicherung des Lebensbedarfs, in besonderen Lebenslagen und für behinderte Menschen geleistet. Diese Leistungen der 'Sozialhilfe' hängen nicht von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten bzw. der Zahlung von Beiträgen ab und werden grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt.

Die Leistungen der 'Sozialhilfe' werden grundsätzlich nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat "exportiert" und sind dort in Bezug auf StaatsbürgerInnen anderer Mitgliedstaaten an Bedingungen geknüpft. Sind diese nicht erfüllt, kann es in Extremfällen sogar zur Ausweisung kommen.

Im Zeitraum des Aufbaus des Daueraufenthaltsrechts ist der Zugang zu den Sozialhilfeleistungen nicht in jedem Fall sichergestellt. Auf kurzfristige Aushilfen des Aufenthaltsstaates in nur vorübergehenden Notsituationen dürfte in der Regel allerdings ein Anspruch bestehen. Bei der Umsetzung dieser EU-Rechtslage haben die Mitgliedstaaten jedoch einen großen Ermessensspielraum.

Nach Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt - d.h. nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt - gibt es keine Beschränkungen mehr: Diesen EU-BürgerInnen steht ein umfassender Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie den dort wohnenden Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zu.

Eine Sonderrolle nehmen die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" ein. Diese stehen systematisch zwischen den Leistungen der sozialen Sicherheit und den Leistungen der Sozialhilfe und weisen Elemente beider Leistungskategorien auf. Ein Bespiel für eine solche Leistung sind die österreichische Ausgleichszulage bzw. die entsprechenden Mindestrenten der anderen Mitgliedstaaten. Sie werden nicht "exportiert", sondern ausschließlich vom Wohnortstaat an alle Einwohner, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erbracht. Verlegt daher eine/e BezieherIn einer österreichischen Pension seinen/ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Zahlung der Ausgleichszulage eingestellt. Besteht jedoch in dem neuen Wohnortstaat eine ähnliche Leistung, hat die betreffende Person Anspruch auf diese Leistung zusätzlich zur österreichischen Pension.

Mehr zu österreichischen sowie grenzüberschreitenden Sozialfragen finden Sie auf dem elektronischen AuslandsösterreicherInnen-Ratgeber des Außenministeriums - http://www.aoe-ratgeber.at - unter "Soziales".
 
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