Berger: Anti-Doping-Gesetz bringt strafrechtliche Verschärfungen   

erstellt am
21. 04. 08

Blutdoping wird erstmals im Strafrecht verankert; der alleinige Besitz von Dopingmitteln wird strafbar; dopende Sportler bleiben weiter straffrei.
Wien (bmj) - Die vom Bundeskanzleramt in Begutachtung versandte Novelle zum Anti-Doping-Gesetz bringt einige wichtige Verbesserungen, Präzisierungen und Verschärfungen im Strafrecht, "um Doping in Österreich effizienter als bisher den Kampf ansagen zu können", wie Justizministerin Maria Berger erklärte. In einem neuen "Paragraph 22" sollen hinkünftig alle Strafbestimmungen gegen Doping im "Anti-Doping-Bundesgesetz 2007" konzentriert werden. Dieser neue Tatbestand soll unmittelbar an die auf internationaler Ebene beschlossene Verbotsliste angeknüpft werden. Neben dem Substanzmissbrauch soll nun auch Blutdoping audrücklich erfasst werden. Nicht gerüttelt werde laut Berger freilich am Prinzip, dass sich dopende Sportler nicht strafbar machen. Die Ministerin hofft, "dass es und mit den neuen Strafbestimmungen gelingt, an die Hintermänner heran zu kommen."

Die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Doping werden vom Arzneimittelgesetz in das Anti-Doping-Bundesgesetz überführt. Damit kann hinkünftig verhindert werden, dass nur jene Formen des Dopings erfasst werden können, die in der Anwendung von Arzneimitteln bestehen. Dies betrifft etwa ausdrücklich den Bereich des Blutdoping.

Die Strafdrohungen sollen insgesamt besser ausdifferenziert werden, erklärte Berger weiters. Einerseits soll neben der (bereits im geltenden Recht vorgesehenen) Qualifikation der Abgabe oder Anwendung an Minderjährige auch eine Qualifikation bei mehrmaliger Begehung und Gewerbsmäßigkeit eingeführt werden. Andererseits sollen für die drei Gruppen von besonders gefährlichen Substanzen strengere Strafdrohungen gelten. Bei größeren Mengen soll eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre möglich sein.

Der Grundsatz, dass Sportler, die selbst dopen, nicht strafbar sind, wird laut der Justizministerin jedenfalls beibehalten. Es soll daher auch weiterhin nur gerichtlich strafbar sein, wer Doping bei anderen Personen anwendet oder wer auf der Verbotsliste stehende Substanzen in Verkehr bringt. Um der besonderen Gefährlichkeit von Anabolika, Hormonen und Stimulanzien Rechnung zu tragen, soll allerdings für Taten in Bezug auf diese drei Gruppen die Strafbarkeit vorverlagert werden. Es soll neben dem In-Verkehr-Setzen und der Anwendung bei anderen auch schon das bloße "Vorrätighalten" strafbar sein.

Beibehalten wird das Tatbestandsmerkmal "zu Zwecken des Dopings im Sport", da zahlreiche auf der Verbotsliste stehende Substanzen als Arzneimittel zu medizinischen Zwecken verwendet werden (vgl. auch den geltenden § 5a Abs. 2 Arzneimittelgesetz). Ohne die Beschränkung des Tatbestandes auf Dopingzwecke würden Verhaltensweisen, die weder mit Sport noch mit Doping zu tun haben, unter die Tatbestände fallen. Dies wäre überschießend und würde zu einer Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung führen.

"Zu Zwecken des Dopings im Sport" bedeutet, dass die Anwendung auf eine Steigerung der Leistung(sfähigkeit) im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit Bodybuilding. Unerheblich ist, ob die beabsichtigte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.
 
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