Buchinger: Gruppenklage ermöglicht leichtere Rechtsdurchsetzung   

erstellt am
19. 05. 08

Gruppenklage ist effizient und ökonomisch sinnvoll
Wien (nso) - Justizministerin Berger wird im kommenden Ministerrat einen Entwurf für eine Gruppenklage vorlegen. Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger gratuliert seiner Amtskollegin zu diesem äußerst gelungenen Gesetzesentwurf und drängt auf rasche Realisierung unter Hinweis auf das Regierungsprogramm.

"Oberstes Ziel des Prozessrechts muss sein, eine Rechtsdurchsetzung in effektiver Weise und mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln im Interesse aller Prozessbeteiligten sicher zu stellen. Die Etablierung einer "Gruppenklage" in die österreichischen Zivilprozessordung ist dafür auch aus konsumentenpolitischer Sicht ein unabdingbare Notwendigkeit", stellt der Konsumentenschutzminister fest.

Die Sinnhaftigkeit einer Gruppenklage hat auch der Justizausschuss in einem einstimmigen Beschluss aller Parteien attestiert. Das Regierungsprogramm nennt diese ebenfalls als Arbeitsprogrammpunkt. "Justizministerin Maria Berger hat dazu einen äußert gelungenen und innovativen Entwurf vorgelegt, der als sehr ausgewogen zu qualifizieren ist und erkennbar bemüht ist, allen vorgebrachten Sachargumenten Rechnung zu tragen", würdigt Buchinger die Qualität des Gesetzestextes.

Gruppenklage ist effizient und ökonomisch sinnvoll
Mit dem Instrument einer Gruppenklage kann bei gleich gelagerten Fällen, wie beispielsweise einem Großschadensereignis (Unfall), bei Zinsänderungsklauseln, bei Kreditverträgen, im Falle von epidemischen Erkrankungen in einer Ferienanlage infolge mangelnder Hygiene - konzertiert gegen einen "Schädiger" vorgegangen werden. "Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Ein Gericht entscheidet unter Beiziehung eines Sachverständigen einheitlich für alle Kläger. Das spart Zeit und Kosten - auch für den Beklagten - und schafft Rechtsfrieden", erläutert Konsumentenschutzminister Buchinger.

Einwände der Wirtschaft gehen ins Leere

Die Einwände der Wirtschaft, wonach "amerikanische Verhältnisse" zu befürchten seien, sind für den Konsumentenschutzminister nicht nachvollziehbar. Denn der Entwurf sieht ein "opt in"-System vor. Dies bedeutet, dass nur derjenige am Verfahren teilnimmt, der dies ausdrücklich erklärt und der dann natürlich auch das Kosten-Risiko mitträgt. Demgegenüber hat das amerikanische System der "class action" den gegenteiligen Ansatz ("opt out"-System).

Weiters ist bereits nach geltendem Recht eine "Gruppenklage" möglich, die allerdings wesentliche Mängel aufweist. Prominente Beispiele für derartige Klagen sind der WEB-Prozess und die Verfahren über unzulässige Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen: Dabei haben mehre Kläger ihren Anspruch an einen Verbraucherverband abgetreten und dieser hat alle Ansprüche in einer Klage geltend gemacht. Diese Verbands-Gruppenklagen sind aber mit deutlichen Nachteilen verbunden: So muss der Geschädigte einen Verband motivieren, eine Klage zu organisieren. Der Verband trägt als Kläger das Kostenrisiko und wird dies bei hohen Streitwerten nicht übernehmen können. Das Management und die Ressourcen sowohl des Verbandes als auch des Beklagten und des Gerichtes sind massiv gefordert. So wurden im WEB-Prozess - dem größten Zivilprozess der 2. Republik - über 2.300 Ansprüche dem VKI abgetreten. Das Gericht stellte einen gesamten Richtersenat über Monate ausschließlich für dieses Verfahren frei. Dass hier prozessuale Verbesserungen notwendig sind, ist evident.
 
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