Buchinger: Bauträgervertragsgesetz stärkt Position der KonsumentInnen   

erstellt am
01. 07. 08

Wien (nso) - Mit 01.07. tritt das neue Bauträgervertragsgesetz in Kraft. Kernstück der Neuregelungen ist eine bessere Absicherung von Vorauszahlungen beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes im Fall der Insolvenz des Bauträgers. Verbesserte Absicherung gibt es ab heute im Fall von Baumängeln: Ein gesetzlicher Haftrücklass in Höhe von 2 Prozent des Entgelts stärkt die Position der KonsumentInnen.

"Das neue Bauträgervertragsgesetz ist eine notwendige Maßnahme, damit der Erwerb des Eigenheimes im Fall der Insolvenz des Bauträgers nicht zum unverschuldeten finanziellen Ruin von KonsumentInnen führt. Dieser Schutz war längst überfällig", erklärt Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger.

Der Erwerb einer erst im Planungsstadium befindlichen Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes von einem Bauträger bedeutet für viele KonsumentInnen die größte finanzielle Transaktion ihres Lebens. In aller Regel werden hohe Vorauszahlungen geleistet, deren Absicherung im Fall der Insolvenz des Bauträgers Ziel des Bauträgervertragsgesetzes aus dem Jahr 1997 sind. Dieses Gesetz wies allerdings Sicherheitslücken auf, die angesichts der Bauträgerkonkurse der letzten Jahre evident wurden. Diese wurden nun weitgehend entschärft.

Kernstück der neuen BTVG ist die verbesserte Absicherung von Kundengeldern. Bereits bislang konnte der Bauträger Absicherungen durch unterschiedliche Instrumente - Bankgarantie, Versicherung, Pfandrecht - vornehmen. Häufigstes Absicherungsmodell ist in der Praxis das grundbücherliche Sicherungsmodell auf dem zu bebauenden Grundstück in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan. Letzteres wurde maßgeblich verbessert. Künftig ist der Ratenplan - Zahlung nach Baufortschritt - wesentlich "flacher" gestaltet, das heißt der Schwerpunkt der Zahlungen des Erwerbers wird zeitlich nach hinten verschoben bzw. bedarf einer ergänzenden Sicherstellung (Garantie/ Versicherung).

Weiters wird ein gesetzlicher Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 Prozent des Kaufpreises etabliert. KonsumentInnen haben somit für die Dauer von 3 Jahren das Recht, diesen Betrag zurück zu behalten, um Baumängel - die erfahrungsgemäß fast immer auftreten - und Schadenersatzforderungen effizient geltend zu machen.

Weitere Verbesserungen gibt es auch im Bereich von Sonder- und Zusatzleistungen ("Sonderausstattungen"). Der Bauträger, der den KonsumentInnen externe (dritte) Professionisten vorschreibt ("vorgibt") haftet auch für deren Leistungen insoweit, als er Vorauszahlungen darauf absichern muss bzw. für Gewährleistungsansprüche einstehen muss.

Das bestehende Rücktrittsrecht der KonsumentInnen - das dem Schutz vor unüberlegten Vertragsabschlüssen dient - wird ebenfalls verbessert. Künftig steht dafür eine Frist von 14 Tage (gegenüber bisher: 1 Woche) zu.

Details des neuen Bauträgervertragsgesetzes finden sich auf der Homepage des BMSK unter http://www.bmsk.gv.at.
 
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