Absatzförderung für Agrarerzeugnisse   

erstellt am
24. 07. 08

EU stellt 45,7 Mio. EUR bereit
Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat 31 Programme in 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Schweden und Vereinigte Königreich) genehmigt, mit denen über landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Union informiert und deren Absatz gefördert werden soll. Die Programme, die eine Laufzeit von ein bis drei Jahren haben, sind mit insgesamt 92,4 Mio. EUR ausgestattet, an denen sich die EU zur Hälfte beteiligt. Die ausgewählten Programme betreffen ökologische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse (g.U., g.g.A., g.t.S.), Milcherzeugnisse, Fleisch, Wein, Obst und Gemüse, Öl, Pflanzen und Blumen und Erzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage.

„Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Europäischen Union sind in ihrer Qualität und Vielfalt einzigartig“, erklärte die für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Kommissarin Mariann Fischer Boel. „In einem zunehmend offenen, globalen Markt müssen wir unsere Anstrengungen verdoppeln, um den Verbrauchern die Vorzüge dieser Erzeugnisse zu erläutern. Es reicht nicht aus, hervorragende Lebensmittel und Getränke herzustellen – wir brauchen auch ein gutes Marketing. EU-Programme dieser Art können unseren Erzeugern in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Umfeld eine wirkliche Hilfe sein.“

Hintergrund
Am 19. Dezember 2000 hat der Rat beschlossen[1], dass sich die EU an der Finanzierung von Maßnahmen zur Information über Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. an Absatzförderungsmaßnahmen für diese Erzeugnisse im Binnenmarkt beteiligen kann. Es handelt sich insbesondere um Öffentlichkeitsarbeit sowie Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die wesentlichen Merkmale und Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsverfahren, ernährungswissenschaftliche Gesichtspunkte sowie Aspekte der Gesundheit, der Etikettierung und des Tier- oder Umweltschutzes hervorzuheben.

Die Maßnahmen können ferner die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Informationskampagnen über das EU-System für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.), Informationen über den ökologischen Landbau sowie Informationen über die Etikettierung umfassen. Maßnahmen, die über die Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) informieren, sind ebenfalls förderfähig. Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 50 % an den Kosten dieser Maßnahmen, die restlichen 50 % werden von den Branchen- oder Dachverbänden getragen, die die Programme vorgeschlagen haben, und/oder von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen.

Die Durchführungsvorschriften für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind in einer Verordnung der Kommission[2] festgelegt. Dort sind die Themen und Erzeugnisse aufgeführt, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sein können.

Die Branchenverbände können ihre Vorschläge den Mitgliedstaaten jeweils bis zum 30. November eines Jahres vorlegen. Danach übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der von ihnen ausgewählten Programme sowie je eine Kopie der Programme. Die Kommission bewertet die Programme und entscheidet über ihre Förderfähigkeit.

[1] Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt.
 
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