ÖAMTC: Strafzettel aus dem Ausland können es in sich haben   

erstellt am
05. 08. 08

Verkehrsstrafen aus beliebten Urlaubsländern werden ohne gesetzliche Grundlage eingetrieben
Wien (öamtc) - "Seit März 2008 besteht die Möglichkeit, nicht bezahlte ausländische Verkehrsstrafen von österreichischen Autofahrern durch österreichische Behörden eintreiben zu lassen. Allerdings ist Grundvoraussetzung für die Strafvollstreckung, dass jeweils zwei involvierte Länder (Ort der Verkehrsübertretung, Wohnort des Fahrers) die gesetzlichen Möglichkeiten zur zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben", weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Bisher erfüllen zehn von 27 Staaten – darunter beliebte Urlaubsländer wie Frankreich, Spanien oder Ungarn - diese Voraussetzung. "Bekommt man von einem der übrigen 17 Länder einen Strafzettel nach Hause geschickt, sollte man ihn trotzdem nicht sorglos wegwerfen", appelliert Pronebner. "In Italien beispielsweise können sich die Strafen binnen kürzester Zeit sogar verdoppeln, wenn man der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Dann muss man für z.B. das unerlaubte Befahren einer Busspur immerhin 170 Euro bezahlen."

Italien ist ein Paradebeispiel dafür, dass das Eintreiben der Verkehrsstrafen auch ohne gesetzliche Grundlage probiert wird. Die italienischen Behörden beauftragen ein Inkassobüro, genannt EMO (European Municipatity Outsourcing), das die Strafen für sie eintreiben soll. "Es gibt für die Italiener derzeit keine rechtliche Grundlage, um in Österreich Strafen einzutreiben. Will man allerdings wieder in unser südliches Nachbarland reisen, ist es ratsam, diese Strafen, sofern sie gerechtfertigt sind, zu bezahlen", rät die ÖAMTC-Juristin.

Was tun, wenn eine Anzeige aus dem Ausland ins Haus flattert
"Erst einmal sofort überprüfen, wann das Delikt begangen wurde", rät die ÖAMTC-Juristin. Verkehrsdelikte die vor dem 1. März 2008 begangen wurden, können in Österreich nicht verfolgt werden. Aber Achtung: Hat ein Autofahrer beispielsweise im Sommer 2007 in Italien eine Verkehrsübertretung begangen, hat die italienische Polizei im eigenen Land sehr wohl die Möglichkeit, die Strafe im Nachhinein zu kassieren. Für Delikte, die in dem Zeitraum nach dem 1. März 2008 fallen, sollte man besser zahlen, wenn man das Delikt begangen hat und der Strafbetrag über 69 Euro ausmacht. Fühlt man sich zu Unrecht bestraft, sollte man sofort juristischen Rat einholen. Die Juristen der ÖAMTC-Rechtsberatung helfen österreichweit allen Mitgliedern rasch, unbürokratisch und kostenlos. Nähere Infos unter www.oeamtc.at/recht.

Wenn man den Strafzettel nicht versteht, weil er in einer fremden Sprache verfasst ist: Bei den ÖAMTC-Rechtsberatern gibt es einen Musterbrief, mit dem der fremdsprachige Strafzettel retourniert wird. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention hat nämlich jeder das Recht, den Tatvorwurf in einer ihm verständlichen Sprache zu erfahren und mit den Behörden in seiner eigenen Sprache in Kontakt zu treten.

"Wer lästige Urlaubserinnerungen mit Zahlungsaufforderung vermeiden will, für den gilt wie schon immer, grundsätzlich sollte man sich auch im Ausland an die Verkehrsregeln halten", sagt die ÖAMTC-Juristin abschließend.

Bei Problemen mit den lokalen Behörden sind die Juristen des ÖAMTC unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufes +43 (0)1 25 120 00 auch aus dem Ausland rund um die Uhr erreichbar. Für Rechtsfragen stehen die Experten der ÖAMTC-Rechtsberatung unter (01) 71199 - 1530 oder E-Mail: office@oeamtc.at hilfreich zur Seite.
 
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