Beantragung österreichischer Personalausweise auch im Ausland   

erstellt am
13. 05. 09

Die Berufs-Vertretungsbehörden nehmen nun Anträge entgegen
Wien (bmeia) - Durch die jüngst in Kraft getretene Novellierung des Passgesetzes (BGBl. I Nr. 6/2009) ist die Beantragung von österreichischen Personalausweisen nun auch an österreichischen Botschaften und Berufs-Generalkonsulaten möglich. Damit wird eine langjährige Forderung von AuslandsösterreicherInnen und des Außenministeriums umgesetzt.

Reisen innerhalb Europas auch nur mit dem Personalausweis möglich
Der (neue) Personalausweis im Scheckkartenformat gilt als Identitätsnachweis im gesamten Schengen-Raum, wo - trotz Wegfalls der Binnengrenzkontrollen - ÖsterreicherInnen über ein gültiges Reisedokument verfügen müssen. Darüber hinaus ist der Personalausweis ein zulässiges Reisedokument für fast alle europäischen Länder. Mehr dazu siehe unter http://www.help.gv.at/Content.Node/3/Seite.030900.html#Passersatz).

Die Gültigkeitsdauer der Personalausweise ist wie beim österreichischen Reisepass abhängig vom Alter des/r AntragstellerIn: zwei Jahre für 0-2-Jährige, fünf Jahre für 2-12-Jährige, zehn Jahre ab dem 12. Lebensjahr.

Es gibt auch eine stets steigende Zahl von EWR-Ländern, die an dort wohnhafte EWR-BürgerInnen - dh auch AuslandsösterreicherInnen - Ausweisdokumente ausstellt, die für den Wohnsitzstaat gültig sind, aber nicht zum Staatsgrenzenübertritt berechtigen.

Persönliche Antragstellung an der Vertretungsbehörde - nicht nur im Wohnsitzstaat
Die örtlich zuständige österreichische Berufs-Vertretungsbehörden nimmt persönlich gestellte Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises gegen eine Konsulargebühr von EUR 57,- entgegen - bzw. von EUR 27,- für ÖsterreicherInnen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausstellung eines Personalausweises, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst wird, ist von Konsulargebühren befreit. Voraussetzung dafür ist, dass diese Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes vorgenommen wird.

Vor kurzen wurde die örtliche Zuständigkeit der - auch für Personalausweise zuständigen - österreichischen Passbehörden im Ausland liberalisiert. Seitdem können in der EU wohnhafte AuslandsösterreicherInnen Pass und Personalausweis bei jeder österreichischen Botschaft und jedem österreichischen Berufs-Generalkonsulat innerhalb der Europäischen Union - sowie in Österreich bei jeder Passbehörde - beantragen. AuslandsösterreicherInnen mit Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland können Pässe und Personalausweise außer bei ihrer zuständigen Vertretungsbehörde auch bei der/m geographisch ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Botschaft / Berufs-Generalkonsulat beantragen - auch wenn diese/s in einem anderen Staat liegt - sowie in Österreich bei jeder Passbehörde.

Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung eines Personalausweises sind das auch im Internet verfügbare Antragsformular (s. http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher/db/formularauswahl.formular?id=843), ein amtlicher Lichtbildausweis oder ein/e IdentitätszeugIn, die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Passbild (Hochformat ca. 35 x 45 mm) nach den bekannten Passbildkriterien (s. www.passbildkriterien.at/oesterreich_neu.html), gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde und/oder der Nachweis eines akademischen Grades bzw. der Standesbezeichnung IngenieurIn. Die Zusendung des Personalausweises kann auch im Postweg erfolgen. Mehr zum Thema direkt unter http://www.help.gv.at/Content.Node/3/Seite.030100.html#ZumFormular.

Aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen an den Vertretungsbehörden im Bereich der Identitätsdokumente kann es bei der Beantragung von Personalausweisen im Ausland in der Anfangszeit zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen. Es ist für AuslandsösterreicherInnen aber auch möglich, Personalausweise und Reisepässe in Österreich bei jeder Passbehörde zu beantragen - mehr dazu s. http://www.help.gv.at/Content.Node/2/Seite.020100.html - 'Zuständige Stelle'.
     
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