EuGH bestätigt unabhängige Apotheken   

erstellt am
19. 05. 09

Nein zu Apothekenketten in Deutschland und Italien - Österreichische Apothekerkammer begrüßt EuGH-Urteil
Wien (apothekerkammer) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat heute, Dienstag, Apothekengeschichte geschrieben. In einem zukunftsweisenden Urteil wurde am Vormittag die Übereinstimmung des Fremdbesitzverbotes bei Apotheken in Deutschland und Italien mit dem EU-Recht bestätigt. Das Urteil hat nun klargestellt: Keine Lockerung der Eigentümerregelungen bei Apotheken und daher keine Apothekenketten in diesen beiden Ländern.

Das Urteil der 13 Richter der großen Kammer des EuGH ist auch positiv für Österreich, weil die EU-Kommission 2005 ein Mahnverfahren wegen der Beteiligung an Apotheken auch gegen Österreich eingeleitet hat. Bekanntlich schließt das österreichische Apothekengesetz den Betrieb von Apotheken durch Kapitalgesellschaften aus. Apotheken dürfen in Österreich nur als Einzelunternehmen des Apothekers oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) mit Mehrheitsbeteiligung des Apothekers geführt werden.

"Das Urteil des EuGH zeugt von großem Weitblick. Es stellt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch inhabergeführte Apotheken in Deutschland und Italien sicher", zeigt sich Mag. pharm. Heinrich Burggasser, Präsident der Österreichischen Apothekerkammer, erfreut.
Der EuGH ist in seinem Urteil dem französischen Generalanwalt Yves Bot gefolgt, der sich in seinem Schlussantrag am 16. Dezember 2008 für die Beibehaltung der Eigentümerregelungen für Apotheken und für ein Verbot von Apothekenketten ausgesprochen hat.
Das deutsche und das italienische Fremdbesitzverbot an Apotheken verstößt nicht gegen EU-Recht - wie von der EU-Kommission angenommen. In Deutschland und in Italien dürfen weiterhin nur Apotheker und keine berufsfremden Personen Apotheken betreiben.

Positive Auswirkung auf österreichisches EU-Mahnverfahren
Die Österreichische Apothekerkammer begrüßt das EuGH-Urteil. "Dieses Urteil bestätigt indirekt auch unsere österreichischen Regelungenzum Fremdbesitz", so Burggasser.

Die beiden EuGH-Verfahren gegen Italien und Deutschland stehen zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem von der EU-Kommission 2005 gegen die Republik Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Dennoch ist das Urteil des EuGH maßgeblich für den weiteren Verlauf des österreichischen EU-Mahnverfahrens. Die Rechtmäßigkeit der bestehenden Eigentümerregelungen bei Apotheken sollte mit diesem Urteil geklärt sein.

Das österreichische Apothekensystem mit seinen klaren Regeln garantiert eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Apotheken sperren da auf, wo sie gebraucht werden und nicht dort, wo der meiste Umsatz erzielt wird. Inhabergeführte Apotheken bieten eine individuelle Beratung auf höchstem Niveau. Apothekenketten leisten diese Beratung oft nicht in diesem hohen Ausmaß und stellen auch keine flächendeckende Versorgung sicher. Das führt in der Regel zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung.
     
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