GAP-Reform   

erstellt am
31. 07. 09

Letzte Phase der EU-Weinreform soll am 1. August in Kraft treten
Brüssel (ec.europa) - Die zweite und letzte Phase der von den Landwirtschaftsministern im Dezember 2007 beschlossenen Weinreform 1 der Europäischen Union beginnt am 1. August 2009. Die weitreichende Reform, deren erste Phase am 1. August vergangenen Jahres angelaufen ist, dürfte den Weinmarkt ins Gleichgewicht bringen, überzogene und kostspielige Marktinterventionsmaßnahmen nach und nach beenden und es ermöglichen, dass die Mittel für positivere, proaktive Maßnahmen eingesetzt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Weine verbessern. Die Reform sieht eine schnelle Umstrukturierung des Weinsektors vor, indem als Alternative für nicht wettbewerbsfähige Erzeuger eine freiwillige, dreijährige Rodungsregelung eingeführt und überschüssiger Wein vom Markt genommen wird. Zuschüsse für die Dringlichkeitsdestillation und die Trinkalkoholdestillation werden nach und nach abgeschafft und die im Rahmen nationaler Finanzrahmen zugeteilten Mittel können für Maßnahmen wie Absatzförderung von Wein auf Drittlandmärkten, Umstrukturierung und Investitionen in die Modernisierung von Rebflächen und Kellereien eingesetzt werden. Die Reform wird den Umweltschutz in Weinbaugebieten fördern, traditionelle und bewährte Qualitätspolitiken beibehalten und zum Nutzen von Erzeugern und Verbrauchern zugleich die Etikettierungsvorschriften vereinfachen. Das restriktive Pflanzrechtsystem wird ab dem 1. Januar 2016 auf EU-Ebene ebenfalls abgeschafft, wobei die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Regelung bis Dezember 2018 beizubehalten, sofern sie dies wünschen.

Mariann Fischer Boel, Kommissarin für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, führte hierzu aus: "Mitgliedstaaten und Erzeuger haben die Möglichkeit, die neue Weinregelung zu nutzen, um Europas internationales Exzellenzimage zu verbessern. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir an einem Wendepunkt unserer Weinbaugeschichte stehen. Ich fordere die Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, die neuen Mittel so schnell wie möglich zu verwenden. Gelder aus nationalen Finanzrahmen müssen bis 15. Oktober ausgeschöpft werden, oder sie verfallen."

Diese zweite Phase der Reform beinhaltet dreierlei Vorschriften betreffend

  • geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.), traditionelle Bezeichnungen, Etikettierung und Aufmachung von Weinen ,
  • Weinbereitungsverfahren und
  • das Rebflächenregister, obligatorische Erklärungen sowie das Einholen von Informationen zur Überwachung des Weinmarktes, die Begleitdokumente für Sendungen von Weinerzeugnissen und die vom Weinsektor zu führenden Register.


Die neuen Etikettierungs- und Aufmachungsvorschriften werden die Kommunikation mit dem Verbraucher verbessern. Die Verordnung regelt den Schutz von g.U./g.g.A und traditionelle Bezeichnungen und sieht Verfahrensvorschriften für die Prüfung, Annullierung bzw. Änderung von Schutzanträgen und für Einwände gegen Schutzanträge vor. Es wird gewährleistet, dass bewährte nationale Qualitätspolitiken erhalten bleiben. Auch bestimmte traditionelle Bezeichnungen und Flaschenformen können weiterhin geschützt werden. Die Angabe des Jahrgangs und der Rebsorten ist künftig auch für Weine ohne g.U./g.g.A möglich.

Die Verordnung über Weinbereitungsverfahren garantiert, dass bewährte Weinbereitungstraditionen der Gemeinschaft erhalten bleiben, sich jedoch eine Innovationsperspektive öffnet.

Das Verfahren für die Anwendung neuer önologischer Verfahren und zur Änderung existierender Techniken ist flexibler geworden. Die Kommission hat nunmehr vom Rat das Mandat erhalten, die Liste der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zugelassenen önologischen Verfahren zu prüfen, ausgenommen Fragen der Anreicherung und Säuerung, und wird diese Verfahren erforderlichenfalls in die Liste der zugelassenen EU-Techniken aufnehmen.

Die erste Phase der Weinreform ist bereits angelaufen. Sie betrifft nationale Förderprogramme und nationale Finanzrahmen, den Handel mit Drittländern, das Produktionspotenzial einschließlich einer Rodungsregelung und einer Kontrollregelung für den Weinsektor.

In den nationalen Finanzrahmen für 2009 bereitgestellte Mittel, die bis zum 15. Oktober nicht ausgezahlt sind, verfallen. Bisher wurden nur 30% der für dieses Jahr bereitstehenden Mittel ausgezahlt. Alle EU-Erzeugerländer erhalten Gemeinschaftsmittel, um Maßnahmen finanzieren zu können, die den lokalen Erfordernissen gerecht werden. Die Mitgliedstaaten können zwischen den folgenden Maßnahmen wählen:

Betriebsprämienregelung (Direktzahlungen an Erzeuger), Absatzförderung auf Drittlandmärkten, grüne Ernte, offene Investitionsfonds, Ernteversicherung und Investitionen; Umstrukturierung und Umwidmung von Rebflächen, Destillation von Nebenprodukten, Trinkalkoholdestillation, Dringlichkeitsdestillation und Beihilfen zur Verwendung von konzentriertem Traubenmost. Mittel für die Trinkalkoholdestillation, die Dringlichkeitsdestillation und die Verwendung von konzentriertem Traubenmost können bis spätestens 31. Juli 2012 aus den nationalen Finanzrahmen bewilligt werden.

Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von Jahr zu Jahr erhöht, beginnend mit 794 Mio. EUR im Jahr 2009 bis 1.231 Mrd. EUR im Jahr 2013.

Die freiwillige Rodungsregelung hat eine Laufzeit von drei Jahren und betrifft eine indikative Gesamtfläche von 175 000 ha. Die Mittelzuwendungen für die Rodungsmaßnahme für 2009-2011 belaufen sich auf 464 Mio. EUR, 334 Mio. EUR bzw. 276 Mio. EUR. Aufgrund der übermäßigen Teilnahme an der Regelung erhielten in diesem Jahr vor allem jene Erzeuger Vorrang, die ihre gesamten Rebflächen roden, sowie Erzeuger, die über 55 Jahre alt sind.

     
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