Neue EU-Regelungen über die Sozialversicherung …   

erstellt am
18 01. 10

… von Personen, die in mehreren Ländern beschäftigt sind
Wien (hauptverband) - Das neue Jahr bringt Änderungen für jene Personen, die auch in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig sind oder waren bzw. auf die aus anderen Gründen die Freizügigkeitsrechte der EG anzuwenden sind. Ab 1. Mai 2010 werden nämlich, wie der Generaldirektor-Stellvertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Dr. Christoph Klein, ausführt, die derzeit anzuwendenden Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr. 574/72 durch neue Verordnungen ersetzt, die sowohl für die Betroffenen als auch für die Finanzen der österreichischen Sozialversicherung sowie für die mit zwischenstaatlichen Verfahren beauftragten Einrichtungen (Sozialversicherungsträger und andere) bedeutende Verbesserungen zur Folge haben werden.

So können Grenzgänger/innen künftig auch als Pensionist/inn/en leichter eine Krankenbehandlung im ehemaligen Beschäftigungsstaat in Anspruch nehmen. Z.B. ein Pensionist, der in seiner aktiven Zeit zur Arbeit nach Deutschland gependelt ist, kann derzeit ohne spezielle Bewilligung ab Pensionsantritt nicht mehr den Arzt in Deutschland aufsuchen, bei dem er jahrelang in Behandlung war. Auf Grund der neuen Rechtslage kann erstens eine begonnene Behandlung - auch bei einer chronischen Erkrankung - weiter fortgesetzt werden; zweitens kann der Pensionist, wenn er mindestens zwei der letzten fünf Jahre vor Pensionsantritt als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt war, generell bei seinem bisherigen Arzt bleiben. Damit wird eine langjährige Forderung der Grenzgängerverbände erfüllt.

Eine weitere Errungenschaft der neuen Verordnungen ist die Festlegung, dass die Verfahrensabwicklung zwischen den betroffenen Ländern zukünftig nicht mehr in Papierform, sondern im Wege eines elektronischen Datenaustausches erfolgen wird. Der elektronische Datenaustausch, der bis 1.5.2012 vollständig die Tonnen von Papierformularen ersetzen soll, die derzeit zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen der Mitgliedsländer zirkulieren, wird zu einer wesentlichen Beschleunigung der zwischenstaatlichen Verfahren in den grenzüberschreitenden Versicherungsfällen beitragen und nicht nur für die Versicherten, sondern u.a. auch für die österreichischen Sozialversicherungsträger große Vorteile bringen. So werden z.B. Pensionsverfahren für Menschen, denen auch Leistungen aus anderen Ländern, in denen das EG-Recht anzuwenden ist, gebühren, wesentlich schneller abgewickelt werden können - die Betroffenen werden daher rascher als bisher ihre österreichische Pension und die ausländischen Renten erhalten.

In die neuen Verordnungen wurden weiters Regelungen über eine Beschleunigung der Erstattungsverfahren zwischen den Trägern sowie die Verrechnung von Zinsen bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen aufgenommen. Das Problem jahrelanger Verzögerungen bei der Überweisung der in erster Linie von den österreichischen Spitalserhaltern vorfinanzierten Behandlungskosten für die in Österreich behandelten ausländischen Touristen durch einzelne Mitgliedstaaten, das in der Vergangenheit immer wieder auch zu heftigen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt hat, wird dadurch ganz wesentlich entschärft werden.

Zu erwähnen ist schließlich noch ein Punkt, der zu einer gerechteren Verteilung der Beitragsaufbringung in der Krankenversicherung der Pensionisten und zu einer dringend notwendigen finanziellen Entlastung der Krankenversicherungsträger beiträgt: Derzeit haben Pensionist/inn/en, die ihr ganzes Berufsleben in Österreich gearbeitet haben, von ihrer vollen Pension die Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Hat ein in Österreich krankenversicherter Pensionist hingegen nur wenige Berufsjahre in Österreich verbracht (z.B. die Zeit seiner Lehrausbildung in einem Handwerksberuf) und dann Jahrzehnte bei guter Bezahlung im Ausland gearbeitet, beträgt seine österreichische Pension dementsprechend nur wenige Euro, während an ausländischer Leistung EUR 2.000,-- und mehr gebühren. Dieser Pensionist bezahlt derzeit nur einen lächerlich geringen Krankenversicherungsbeitrag, nämlich auf der Grundlage der winzigen österreichischen Pension, und lacht damit all jene Pensionisten aus, die "brav" von ihrer österreichischen Vollpension ihren Beitrag zu leisten haben. Die neuen Verordnungen ermöglichen demgegenüber künftig auch die Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge von den ausländischen Leistungen; die technische Umsetzung dieser für die Finanzen der Krankenversicherung wesentlichen Maßnahme muss nun in Angriff genommen werden.

Die Sozialversicherung garantiert unabhängig von Alter, Einkommen, sozialer Herkunft und Bildung hochwertige Gesundheitsversorgung und eine sichere Pensionsvorsorge. Aktuell sind rund 8,2 Millionen Menschen anspruchsberechtigt (Versicherte und mitversicherte Angehörige). Der Behandlungsanspruch aus der Krankenversicherung wird beim Arzt durch das e-card-System angezeigt: Die e-card als Schlüsselkarte enthält keine medizinischen Daten, ermöglicht dem Arzt aber die Überprüfung des Versicherungsstatus eines Patienten bzw. einer Patientin und die Nutzung weiterer Services. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist das organisatorische Dach über der solidarischen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Österreichs.
     
Informationen: http:// www.hauptverband.at    
     
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