Veröffentlichung bonitätsrelevanter Daten in öffentlicher Datenbank ohne Verständigung des Betroffenen nicht erlaubt   

erstellt am
05  02. 10

BMASK: Auskunftsdienst muss Schadenersatz zahlen
Wien (bmask) - In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angestrengten Klagsverfahren auf Schadenersatz gegen einen Auskunftsdienst hat der der Oberste Gerichtshof erkannt, dass der Auskunftsdienst, der eine Datenbank betreibt, in der Daten zum Zahlungsverhalten von KonsumentInnen gespeichert werden, an den Betroffenen Schadenersatz wegen Gefährdung des beruflichen Fortkommens in der Höhe von 750 Euro zu zahlen hat. Grundlage für das Urteil, war die gesetzliche Regelung nach dem Datenschutzgesetz, wonach der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung für eine erlittene Bloßstellung hat, wenn durch die öffentlich zugängliche Verwendung von bonitätsrelevanten Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen verletzt werden.

Im judizierten Fall wollte der betroffene Konsument für seinen Sohn einen Mobiltelefonvertrag abschließen, was das Mobiltelefonunternehmen aber mit der Begründung ablehnte, dass bei dem Auskunftsdienst eine negative Eintragung bestehe. Die Nachfrage bei dem Auskunftsdienst ergab, dass dort die außergerichtliche Betreibung einer Forderung von 100 Euro vermerkt war. Diese Forderung war von einem Inkassobüro eingetrieben worden, wobei der betroffene Konsument diesen Zahlungsanspruch bereits im Vorfeld gegenüber dem Inkassobüro bestritten und nicht bezahlt hatte. Der negative Vermerk wurde vom Inkassounternehmen an die beklagte Wirtschaftsauskunftei weitergeleitet. Diese nahm den Vermerk in ihre Datenbank auf ohne den Konsument davon zu verständigen.

Nach dem Datenschutzgesetz hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Bloßstellung, wenn durch die öffentlich zugängliche Verwendung von bonitätsrelevanten Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen verletzt werden. Zur öffentlichen Zugänglichkeit einer Datei führt der OGH aus, dass es hierfür nicht erforderlich ist, "dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird". Da der beklagte Auskunftsdienst seinen Kunden (vorwiegend Mobilfunkunternehmen und Versandhandel) einen Zugang zu seiner Datenbank über eine Internetplattform zur Verfügung stellt, wobei die Angabe eines Benutzernamens und eines Passwortes ausreicht, um Zugriff zu diesen Daten zu erlangen, ist die geforderte Öffentlichkeit gegeben.

Darüber hinaus hat der OGH bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass der im Datenschutzgesetz verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfordert. Denn erst die Benachrichtigung des Betroffenen gibt diesem die Möglichkeit, "sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung durch die Beklagte zur Wehr zu setzen".

Dem Konsumenten wurde daher ein Schadenersatzanspruch wegen Gefährdung seines beruflichen Fortkommens auf Grund der Bloßstellung in Höhe von 750 Euro zugesprochen.
     
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