Mitterlehner begrüßt neues Insolvenzrecht   

erstellt am
02  03. 10

Wirtschaftsminister: "In schwierigen Zeiten ist es wichtig, die Substanz der Untenehmen und möglichst viele Jobs zu erhalten, um damit die Basis für den Aufschwung zu legen"
Wien (bmwfj) - Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner begrüßt die Einigung auf das neue Insolvenzrecht. "In schwierigen Zeiten wie diesen ist es wichtig, die Substanz der Unternehmen und möglichst viele Jobs zu erhalten, um damit die Basis für den Aufschwung zu legen", sagte Mitterlehner nach dem Ministerrat am 02.03., bei dem die Reform des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes beschlossen wurde.

Mitterlehner verwies auf den Umstand, "dass mit der Reform des Insolvenzrechts die Unternehmensfortführung erleichtert und das Insolvenzverfahren für den betroffenen Unternehmer einfacher und übersichtlicher wird". Die Sanierungschancen für Unternehmen werden gesteigert. Konkursverschleppungen und Konkursabweisungen mangels Masse sollen zurückgedrängt werden.

Kernpunkt der Reform ist der neu geschaffene Sanierungsplan, der den Zwangsausgleich ersetzt. Zwar hat schon das aktuelle Konkursverfahren Unternehmen gute Chancen für eine Sanierung geboten, allerdings endeten im Jahr 2008 34 Prozent aller Konkursverfahren mit einem Zwangsausgleich. Demgegenüber stand eine sehr geringe Anzahl von Ausgleichsverfahren, die 2008 nur 1,3 Prozent der eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren ausgemacht haben.

Der Sanierungsplan verfügt über die folgenden Kernelemente:

  • Zur Annahme des Sanierungsplans reicht es aus, dass (neben der weiter erforderlichen Kopfmehrheit) die zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen. Die entsprechende Kapitalquote sinkt also von derzeit 75 Prozent auf 50 Prozent ab. "Ein konkreter Vorteil dieser Lösung ist, dass Großgläubiger mit einer Sperrminorität von 25 Prozent nicht mehr alleine eine Sanierung verhindern können", erläuterte Mitterlehner.
  • Sobald der Sanierungsplan zur Gänze erfüllt ist, kann die Löschung des Verfahrens aus der Insolvenzdatei und aus dem Firmenbuch beschleunigt werden, damit der Unternehmer im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens behindert ist.
  • Derzeit zögern viele Unternehmer wegen der mit dem Konkursverfahren verbundenen Stigmatisierung und Entmachtung, rechtzeitig einen Konkursantrag einzubringen. Um solchen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken, werden die Verfahrensregeln generell vereinheitlicht. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein Insolvenzverfahren geschaffen, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist.
  • Der Schuldner kann künftig bereits zugleich mit dem Insolvenzantrag oder danach bis zur Insolvenzaufhebung den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen. Sofern der Schuldner bei der Verfahrenseröffnung im Sanierungsplan eine Quote von mindestens 30 Prozent (bisher 40 Prozent) anbietet, soll ihm die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. "Dieser Punkt kommt vor allem für jene Unternehmer in Betracht, die als Folge der Wirtschaftskrise ohne eigenes Verschulden in die Insolvenz hineingeschlittert sind", so Mitterlehner. Wenn das Unternehmen nur eine Mindestquote von 20 Prozent erfüllen kann, wird trotzdem das Sanierungsverfahren eingeleitet, jedoch mit Fremdverwaltung.
     
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