Bures: Mehr Fahrgastrechte im Schienen-Nahverkehr   

erstellt am
18  03. 10

Interessen der Fahrgäste stärker im Zentrum - Qualität, Verlässlichkeit und Pünktlichkeit stehen im Vordergrund
Wien (bmvit) - Das von Verkehrsministerin Doris Bures vorgelegte Gesetz für mehr Fahrgastrechte im Schienen-Nahverkehr wurde am 17.03. im Verkehrsausschuss beschlossen. Im Fernverkehr gibt es ab einer Verspätung von einer Stunde 25 Prozent des Fahrpreises retour, ab zwei Stunden 50 Prozent. Im Nahverkehr erhalten alle Jahreskartenbesitzer mindestens zehn Prozent Entschädigung, wenn im Jahresschnitt nicht mindestens 90 Prozent Pünktlichkeit erreicht wird. "Mit der Umsetzung dieses Gesetzes rücken die Interessen der Fahrgäste stärker ins Zentrum. Qualität, Verlässlichkeit und Pünktlichkeit müssen im öffentlichen Verkehr im Vordergrund stehen", betonte die Ministerin.

Die Regelungen im Detail:

  • Laut EU-Verordnung erhält der Fahrgast ab 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrkartenpreises. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent des Fahrkartenpreises.
  • Weil die EU-Verordnung auf den Fernverkehr zugeschnitten ist, hat sich die Verkehrsministerin dafür entschieden, für den Regionalverkehr eine eigene Regelung zu erlassen, die vor allem den Pendlerinnen und Pendlern zugute kommt.
  • Inhaber von Jahreskarten erhalten mindestens 10 Prozent Entschädigung, wenn das Bahnunternehmen auf einer Strecke den vorher festgelegten Pünktlichkeitsgrad unterschreitet.
  • Der jeweils für eine Strecke geltende Pünktlichkeitsgrad wird von den Eisenbahnunternehmen festgesetzt und vom Schienenregulator (Schienen Control Kommission) nach strengen Kriterien überprüft.
  • Auf den Strecken der ÖBB wird 2010 der Pünktlichkeitsgrad mit 90 Prozent festgelegt.
  • Die Pünktlichkeit wird laufend erfasst. Mit Ablauf der Jahreskarte bekommen die Inhaber von Jahreskarten automatisch für jene Monate, in denen der festgesetzte Pünktlichkeitsgrad unterschritten wurde, eine mindestens 10-prozentige Entschädigung.
  • Die Bahnunternehmen sind verpflichtet, bei Verspätungen von mehr als einer Stunde den Fahrgästen Erfrischungen und Mahlzeiten anzubieten, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.
     
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