Binnenmarkt: Europäische Kommission leitet gegen zwölf Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung des EU-Rechts ein   

erstellt am
18  03. 10

Brüssel (ec.europe) - Die Europäische Kommission hat gegen insgesamt 12 Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeleitet, um sicherzustellen, dass die Verbraucher und Unternehmen in der EU uneingeschränkt von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können. Gegen Griechenland, die Niederlande, Polen und Portugal wird eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben, weil ihre Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs von Beteiligungen im Finanzsektor – sowie im Falle Polens auch die Vorschriften über Pensionsfonds – nicht mit EU-Recht im Einklang stehen. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme richtet die Kommission an Belgien, Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Schweden, weil sie die Richtlinie über Aktionärsrechte bisher nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Irland und Spanien werden in einem Aufforderungsschreiben ersucht, umfassende Angaben zur Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie vorzulegen, nachdem in dieser Sache ein entsprechendes Gerichtsurteil ergangen ist. Österreich und Frankreich erhalten eine solche Aufforderung im Zusammenhang mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs von Beteiligungen im Finanzsektor – Griechenland, Niederlande, Polen und Portugal
Gegen Griechenland, die Niederlande, Polen und Portugal wird eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben, weil sie die Richtlinie, in der die Verfahren und Kriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor festgelegt sind, bisher nicht oder nur teilweise umgesetzt haben. In der Richtlinie (2007/44/EG) werden die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten einhalten müssen, verschärft und die Kriterien festgelegt, die diese bei der Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse und Übernahmen oder geplanter Erhöhungen von Beteiligungen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor zugrunde legen müssen.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 21. März 2009. Griechenland und Polen haben die Richtlinie bisher nur teilweise umgesetzt, die Niederlande und Portugal haben im Hinblick auf die Umsetzung noch keinerlei Maßnahmen getroffen. Diese Mitgliedstaaten erhielten im November 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Pensionsfonds – Polen
Polen wird hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Da die Richtlinie (2003/41/EG) keine Ausnahmeregelungen oder Übergangsfristen für die Umsetzung in nationales Recht vorsieht, waren alle Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung verpflichtet. Dies hätte bis zum 23. September 2005 erfolgen müssen.

Die Kommission richtete 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen. Derzeit wird dort ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie erarbeitet. Die Kommission wird dieses neue Gesetz sofort nach seiner Verabschiedung prüfen. Sollte sich die Umsetzung als unvollständig erweisen, wird die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Aktionärsrechte – Belgien, Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Schweden
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie über Aktionärsrechte endete am 3. August 2009. Da Belgien, Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Schweden die Richtlinie bisher nicht umgesetzt haben, wird die Kommission jeweils eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diese Länder richten.

Die Richtlinie über Aktionärsrechte führt bestimmte Mindestanforderungen ein, um sicherzustellen, dass Aktionäre von Unternehmen, deren Anteile auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frühzeitig vor Hauptversammlungen Zugang zu den relevanten Informationen erhalten. Zudem müssen sie über einfache Möglichkeiten verfügen, ihr Stimmrecht auch aus der Ferne auszuüben. Wichtige Elemente sind dabei insbesondere die Veröffentlichung von Unterlagen im Internet sowie die Möglichkeit, über einen Vertreter oder auf elektronischem Weg an Abstimmungen teilzunehmen. Die Aktiensperre wird abgeschafft; neu sind zudem Mindestanforderungen hinsichtlich Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerechten bei Hauptversammlungen. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Ausübung der in der Richtlinie genannten Rechte durch zusätzliche Maßnahmen weiter zu erleichtern.

Bekämpfung der Geldwäsche – Irland und Spanien
Die dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche hätte bis zum 15. Dezember 2007 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da dies in Irland und Spanien bisher nicht erfolgt ist, hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass diese Länder ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sind. Die Kommission ersucht diese beiden Mitgliedstaaten in einem Aufforderungsschreiben (nach Artikel 260), ihr umfassende Angaben zur Umsetzung dieses Urteils zu übermitteln.

Die Richtlinie betrifft neben dem Finanzsektor auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler und Kasinos sowie Treuhand- und Unternehmensdienstleister. Außerdem gilt sie für alle Anbieter von Waren, sofern die Zahlungen bar vorgenommen werden und 15 000 EUR überschreiten.

Die unter die Richtlinie fallenden Einrichtungen und Personen müssen

  • die Identität ihrer Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln und überprüfen sowie ihre Geschäftsbeziehung zum Kunden überwachen,
  • jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den öffentlichen Behörden, in der Regel der nationalen Finanzfahndungsstelle, melden und
  • unterstützende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel eine angemessene Ausbildung des Personals und die Einführung angemessener interner Präventivvorschriften und -verfahren.


Mit der Richtlinie werden zusätzliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen für Situationen mit erhöhtem Risiko eingeführt (z. B. Handel mit Korrespondenzbanken außerhalb der EU).

Berufsqualifikationen – Österreich und Frankreich
Österreich und Frankreich werden in einem Aufforderungsschreiben (nach Artikel 260) ersucht, umfassende Informationen zu den Maßnahmen vorzulegen, die sie getroffen haben, um früheren Urteilen des Gerichtshofs zur Umsetzung einer Richtlinie über Berufsqualifikationen (2005/36/EG) nachzukommen. Die Umsetzungsfrist endete am 20. Oktober 2007. Das Urteil gegen Österreich erging am 24.9.2009 (C-477/08), das Urteil gegen Frankreich wurde am 1.10.2009 (C-468/08) gefällt.

     
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